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4. den Beiträgen der Mitglieder, die noch zu Beitragsleistungen verpflichtet
sind;
5. den Strafgeldern, die dem Vereine nach Artikel 128 des Notariatsgesetzes
zufließen;
6. den etwa anfallenden freigebigen Zuwendungen.
§ 54.
Aus dem Einkommen des Vereins sind zunächst die Verwaltungskosten und die
Pensionslasten zu decken, was hienach am Schlusse des Jahres übrig bleibt, ist dem
Grundstocke des Vereinsvermögens zuzuführen.
Freigebige Zuwendungen, die nach der Bestimmung des Zuwendenden zur Vermehrung
des Grundstocks des Vereinsvermögens oder zur Vermehrung des Reservefonds dienen sollen,
sind diesem sofort zuzuführen.
§ 55.
Die Einkünfte des Vereins sind, soweit sie nicht zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben erforderlich sind, alsbald in der im § 52 vorgeschriebenen Weise anzulegen.
Der zur Bestreitung der laufenden und etwaigen unvorhergesehenen Ausgaben erforderliche
Betrag ist gleichfalls bei der K. Filialbank in München anzulegen.
8 56.
Zum Zwecke außerordentlicher Deckung ist aus den Summen, die vom Staate aus
den Tanticmen für die Erhebung der Gebühren ausdrücklich hiezu zugewendet werden,
oder die zu diesem Zwecke von Dritten geschenkt oder vermacht werden, ein Reservefond
zu bilden.
Aus diesem Reservefond, und zwar zunächst aus den Zinsen, dann aus dem Stock,
sind in erster Linie die etwaigen Fehlbeträge der einzelnen Jahre zu decken.
Ist hiezu kein Bedarf oder bleibt ein Zinsenüberschuß, so ist das Erträgniß des
Reservefonds zu dessen Vermehrung zu verwenden.
Im Uebrigen finden auf die Verwaltung des Reservefonds die Vorschriften der S§ 52
und 55 Anwendung.
§ 57.
Anweisungen an das Bankinstitut auf Herauszahlung von hinterlegtem Baargelde
müssen vom Vorstande des Vereins oder dessen Stellvertreter und von dem Kassier oder
dessen Stellvertreter gezeichnet werden.
Die Zurückziehung sämmtlicher oder einzelner hinterlegter Werthpapiere kann nur mit
Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz erfolgen.