Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 13310. 
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseintheilung betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Inhaltlich einer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungs-Blatt Nr. 38 vom 
14. August ds. Is. S. 459 werden die Bezirksämter Starnberg, Wolfratshausen, Dürkheim 
und St. Iugbert neu errichtet, die ihre Wirksamkeit am 1. Oktober ds. Is. beginnen werden. 
Gleichzeitig mit der Errichtung der Bezirksämter Starnberg und Wolfratshausen wird 
das Bezirksamt München II aufgehoben und erhält von diesem Zeitpunkte ab das Bezirks- 
amt München I1 die Bezeichnung: „Bezirksamt München“. 
Die neuerrichteten Bezirksämter bilden gemäß 8§ 1, der W. O. selbständige Aus- 
hebungsbezirke und verbleiben bis 1. Januar 1903 bei den bisher für die betreffenden Ge- 
biete zuständigen Landwehrbezirken. 
Demgemäß ist in Anlage 1 der W. O. für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 
bei den Verwaltungs= (bezw. Aushebungs-) Bezirken 
1. zu streichen: die Ziffer: „I“ nach Bezirksamt München, ferner: „Bezirksamt MünchenII“, 
2. einzuschalten: nach Bezirksamt München: „Bezirksamt Starnberg" und „Bezirks- 
amt Wolfratshausen“, nach Bezirksamt Neustadt a. d. H.: „Bezirksamt Dürkheim“ und 
nach Bezirksamt Homburg: „Bezirksamt St. Ingbert". 
Diese Aenderungen der Anlage 1 der W. O. sind handschriftlich vorzunehmen. 
München, den 1. September 1902. 
J. V. 
v. Neumayr. 
Nr. 12967. 
Bekanntmachung, Aenderung der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889, 
hier der Landwehrbezirkseintheilung betreffend. 
AKl Staatsministerium des Innern und 4. Kriegsministerinm. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 16. ds. Mts. nachfolgende 
Landwehrbezirkseintheilung für das Königreich Bayern als Anlage 1 zur Wehrordnung vom 
19. Januar 1889 mit der Gültigkeit vom 1. Januar 1903 ab an Stelle der bisherigen 
Anlage 1 zu genehmigen geruht. 
Die Ausgabe von Deckblättern zur Wehrordnung bleibt vorbehalten. 
München, den 1. September 1902. 
J. V. 
Frhr. v. Asch. v. Neumayr.
	        
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