M 46. 685
Bei nicht gleichartigen Sendungen (8 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D)
oder wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf
den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung ausgeführt wird (8 12
Abs. 4 ebenda) sind die unter B Nr. 6 bis 8 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe
zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare Zahl nach oben abzurunden.
§ 3.
Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau (Herausnahme der Eingeweide,
Loslösen der Liesen, Zerlegung der Schweine in Haälften, Aufhängen oder Auflegen der
Fleischtheile im Untersuchungsraume) nicht durch den Empfangsberechtigten oder eine von
ihm zur Verfügung gestellte Hülfskraft, so wird für diese Arbeiten noch ein Zuschlag von
20 Prozent zu den nach Maßgabe des § 2 festgesetzten Untersuchungsgebühren erhoben.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare Zahl nach oben abzurunden.
8 4.
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen:
1. für ein ganzes Schwein oder Wildschwein ... . 1,00 A,,
2. für ein einzelnes Stück Fleisch, ausgenommen Speck (z. B. Schinken,
Stück Pökelfleisch und dergleichen) . .. .. .0,50»
quremStuckSpeck... —0-35»-
Für die Hülfeleistung der Trichinenschauer bei der Finnenschau siud besondere Gebühren
nicht zu erheben.
§ 5.
Unbeschadet der nach Maßgabe des § 6 zur Erhebung gelangenden Gebühren betragen
die Gebühren für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische, ausgenommen
Fett, Obo? , für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette, einschließlich
der Vorprüfung, 0,01 — für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung (§ 12 Abs. 3
der Ausführungsbestimmungen D). Jedoch beträgt die Mindestgebühr bei der chemischen
Untersuchung von Fleisch 1 1, bei der von Fetten O0/10 für jedes Packstück der Sendung.
Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe
die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung
vorgenommen wird (§ 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D), sind die doppelten
Gebühren zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare Zahl nach oben abzurunden.
§ 6.
Für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von
Pferdefleisch (§ 14 Abs. 3 unter a der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht