Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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durch die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,t5 — für jedes Kilogramm der 
Sendung erhoben. Für die Untersuchung von Schinken in Sendungen unter 10 Stück, 
von Speck und von Därmen, desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im 
§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Abs. 3 unter b, 
§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D) ist unter der gleichen Bedingung eine Gebühr 
von O0,05 ¾ für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. 
Die Mindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch beträgt 
15 I, diejenige bei der Untersuchung auf die Anwesenheit der verbotenen Stoffe 2,,00 
für eine Sendung. 
§ 7. 
Insoweit die Untersuchungsgebühren nach dem Gewichte der Waare zu berechnen sind, 
ist das Nettogewicht zu Grunde zu legen. Behufs Ermittelung dieses Gewichts ist, soweit 
nicht eine Nettoverwiegung eintritt, nach den für die zollamtliche Ermittelung des Netto- 
gewichts vorgeschriebenen Bestimmungen zu verfahren. Das Bruttogewicht kann zu diesem 
Zwecke aus der Deklaration entnommen werden, sofern die Angaben als zuverlässig und 
ausreichend anzusehen sind. 
Insoweit das zollamtlich ermittelte Gewicht zur Zeit der Gebührenberechnung bereits 
bekannt ist, kann es der letzteren zu Grunde gelegt werden. 
§ 8. 
Falls die Sendung auf Grund der Beanstandung einer Stichprobe freiwillig zurück- 
gezogen wird (§ 12 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen D), sind die im § 2 unter 
B Nr. 6 bis 8 und die im § 4 festgesetzten Gebühren nur von demjenigen Theile der 
Sendung zu erheben, an welchem die betreffenden Untersuchungen zur Zeit der Zurückziehung 
bereits ausgeführt sind. Insoweit nur Stichproben-Untersuchungen stattgefunden haben, ist 
von der für die Gesammtsendung nach § 2 unter B Nr. 6 bis 8 zu berechnenden Gebühren- 
summe derjenige Theilbetrag zu erheben, welcher dem Verhältnisse der Zahl der untersuchten 
Stichproben zu der Gesammtzahl der entnommenen Stichproben entspricht. 
Im gleichen Falle sind die im § 5 festgesetzten Gebühren nur zur Hälfte zu erheben, 
wenn zur Zeit der Zurückziehung nicht mehr als die Hälfte der zum Zwecke der chemischen 
Untersuchung des Fleisches oder zur Hauptprüfung des Fettes entnommenen Proben unter- 
sucht ist. Die einzelnen Proben gelten schon dann als untersucht, wenn auch nur eine 
der in der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten beschriebenen 
Prüfungen ausgeführt ist. Ist bereits mehr als die Hälfte der Proben untersucht, so sind 
die vollen Gebühren von der ganzen Sendung zu erheben.
	        
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