Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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II. 
Die Höhe der Tantiemen bleibt vorerst unverändert. 
III. 
Der Gesammtbetrag der den Pensionsvereinen künftig zukommenden Tantièmen aus 
den Staatsgebühren und örtlichen Abgaben wird den Vereinen durch besondere Verfügungen 
ratenweise zugewiesen werden. 
Es wird bis auf Weiteres erhalten: 
a) der Pensionsverein für die Wittwen und Waisen der bayerischen Notare 
vorweg jährlich den Betrag von 74000 Mark; 
b) der Pensionsverein für die bayerischen Notare denjenigen Betrag, welcher 
an Tantiemen außer jenen 74000 Mark eingeht, bis zum Hoöchstbetrage 
von 210000 Mark im Jahre. 
Sollte der Gesammtanfall 284 000 Mark im Jahre übersteigen, so werden vom Ueber- 
schuß ein Drittel dem Reservefond des Pensionsvereins für die Wittwen und Waisen 
der bayerischen Notare, zwei Drittel dem Reservefond des Pensionsvereins für die 
bayerischen Notare zugewiesen werden. 
IV. 
Nach § 3 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1902 wird an den 
Vorschriften über die Verpflichtung der Notare und der Notariatsverweser zur Mitwirkung 
bei der Berechnung und Erhebung der Gebühren und örtlichen Abgaben nichts geändert. 
Den Notaren obliegt also auch fernerhin die Pflicht, mit den ihnen zu Gebote stehenden 
Mitteln für die Einbringung der Gebühren und Abgaben zu wirken. 
Für die Betheiligten die geschuldeten Gebühren und Abgaben vorschußweise aus eigenen 
Mitteln bei dem Rentamte zu erlegen, sind die Notare wie bisher auch künftig nicht ver- 
pflichtet. Schießt der Notar auf Wunsch der Betheiligten freiwillig die Gebühren und 
Abgaben vor, so hat er dafür künftig von den Betheiligten eine Vorschußgebühr von einem 
Prozent der vorgeschossenen Summe zu beanspruchen. Sonstige Vergütung oder Verzinsung 
der vorgeschossenen Summe darf nicht beansprucht werden. 
Bei Notariaten, die auf Rechnung des Staates geführt werden, hat ein Vorschießen 
von Gebühren und Abgaben nicht stattzufinden. 
V. 
Ueber die künftige rechnerische Behandlung der Tantièmen werden besondere Vorschriften 
ergehen. 
München, den 2. Februar 1902. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod.
	        
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