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1. Freie Verpflegung, freie Dienstwohnung, sowie der Ertrag von Dienstgründen
kommen mit jenem Betrag zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Dienst-
einkommen des Beamten oder Bediensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn
ihm die freie Verpflegung, die freie Dienstwohnung oder das Dienstgrundstück
nicht zugestanden wäre.
2. Einkommensbestandtheile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie
nicht fixirte Nebenbezüge, Materialersparniß= oder Akkordprämien und dergleichen,
werden nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalender-
jahre vor dem Jahre, in welchem die Pension oder Rente festgesetzt wird, zur
Anrechnung gebracht; stand der Verunglückte noch nicht während dreier voller
Kalenderjahre im Genusse der aufgeführten Einkommensbestandtheile, so ist der
dreijährige Durchschuitt eines in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen
Dienste verwendeten anderen Beamten oder Bediensteten zu Grunde zu legen;
war der Verunglückte im letzten Kalenderjahre längere Zeit durch den Unfall
dienstunfähig, so ist derjenige Durchschnittsbetrag anzunehmen, welcher sich ergeben
würde, wenn der Betheiligte auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit regel-
mäßig Dienst gemacht hätte.
3. Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantiemen, Kommissionsgebühren,
außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergl. kommen nicht zur
Berechnung.
§ 5.
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für den
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter
8 des Krankenversicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzdl. 1892 S. 423), so ist dieser
Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche
mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde
zu legen.
Der 1500 “ übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung
86.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen
in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver-
sicherung oder nach den Bestimmungen über Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer als
der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen,