Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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1. Freie Verpflegung, freie Dienstwohnung, sowie der Ertrag von Dienstgründen 
kommen mit jenem Betrag zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Dienst- 
einkommen des Beamten oder Bediensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn 
ihm die freie Verpflegung, die freie Dienstwohnung oder das Dienstgrundstück 
nicht zugestanden wäre. 
2. Einkommensbestandtheile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie 
nicht fixirte Nebenbezüge, Materialersparniß= oder Akkordprämien und dergleichen, 
werden nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalender- 
jahre vor dem Jahre, in welchem die Pension oder Rente festgesetzt wird, zur 
Anrechnung gebracht; stand der Verunglückte noch nicht während dreier voller 
Kalenderjahre im Genusse der aufgeführten Einkommensbestandtheile, so ist der 
dreijährige Durchschuitt eines in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen 
Dienste verwendeten anderen Beamten oder Bediensteten zu Grunde zu legen; 
war der Verunglückte im letzten Kalenderjahre längere Zeit durch den Unfall 
dienstunfähig, so ist derjenige Durchschnittsbetrag anzunehmen, welcher sich ergeben 
würde, wenn der Betheiligte auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit regel- 
mäßig Dienst gemacht hätte. 
3. Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantiemen, Kommissionsgebühren, 
außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergl. kommen nicht zur 
Berechnung. 
§ 5. 
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
8 des Krankenversicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzdl. 1892 S. 423), so ist dieser 
Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste 
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche 
mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben 
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde 
zu legen. 
Der 1500 “ übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung 
86. 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen 
in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver- 
sicherung oder nach den Bestimmungen über Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer als 
der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen,
	        
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