Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M bI. 705 
so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem 
Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahres- 
arbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen. 
§ 7. 
Der Bezug der Pension nach § 1 beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens 
und erlischt mit Ablauf des Sterbenachmonats, außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem 
die der Bewilligung zu Grunde liegenden Verhältnisse ihr Ende erreicht haben. 
Der Bezug der Hinterbliebenenrente (§ 2) beginnt mit Ablauf des Sterbenachmonats 
und erlischt für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet 
oder stirbt. Außerdem erlischt der Bezug dieser Renten 
1. für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in welchem es das 20. Lebensjahr vollendet, 
2. für die Verwandten der aufsteigenden Linie, sowie für die elternlosen Enkel mit 
Ablauf des Monats, in welchem die Voraussetzung der Dürftigkeit in Wegfall 
gekommen ist oder die elternlosen Enkel das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
§ 8. 
Ein Anspruch auf die in den §§ 1—3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der 
Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf 
Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruches gegen ihn erkannt oder 
wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt 
worden ist. 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art ergangen ist, ganz 
oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit 
des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durch- 
geführt werden kann. 
§ 9. 
Ansprüche auf Grund der §§ 1—3 sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts- 
wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt 
des Unfalles bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die 
Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei ber für den Wohnort des Ent- 
schädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle 
ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon 
zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann eine Folge zu geben, wenn zu- 
gleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst 
später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruches
	        
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