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Erfolgt der Leichentransport mittels Eisenbahn, so bedarf es auf der Eisenbahn einer
Begleitung nicht, wenn als Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist und der
Absender bei der Aufgabestation das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers
hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung
von ihrem Eintreffen abholen lassen werde Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten
und an Beerdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber
der Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben. Im Uebrigen wird auf die Be-
kanntmachung des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom 7. August
ds. Is., die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
blatt S. 460), hingewiesen.
München, den 19. November 1902.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Hofdienst Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit—
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 5. November ds. Is. den Leutnant
im Infanterie-Leib-Regiment Emmerich Frei—
herrn von Godin und
unter'm 14. November ds. Is. den Leutnant
im 1. Infanterie-Regiment Albert von Bali—
gand und den Oberleutnant à la suite des
3. Chevaulegers-Regiments und Adjutanten der
IV. Armee-Inspektion Otto von Faber du
Faur, auf deren allerunterthänigstes Ansuchen,
zu Königlichen Kammerjunkern,
mit Allerhöchster Entschließung vom 10. No-
vember 1902 den Stabsassistenten Käßberger
der K. Fondskasse vom 1. Januar 1903 an
zum Kassebuchhalter II. Klasse
zu ernennen.
Ordens-Verleihung.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 6. November ds. Js.
allergnädigst bewogen gefunden, dem Kammer=
herrn, Wirklichen Staatsrath und Ritter
Michael von Giers, Kaiserlich Russischen
außerordentlichen Gesandten und. bevollmäch-
tigten Minister am Königlichen Hofe, das
Großkreuz des Verdienstordens vom heiligen
Michael zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Uamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-