Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Erfolgt der Leichentransport mittels Eisenbahn, so bedarf es auf der Eisenbahn einer 
Begleitung nicht, wenn als Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist und der 
Absender bei der Aufgabestation das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers 
hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung 
von ihrem Eintreffen abholen lassen werde Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten 
und an Beerdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber 
der Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben. Im Uebrigen wird auf die Be- 
kanntmachung des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom 7. August 
ds. Is., die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 460), hingewiesen. 
München, den 19. November 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Hofdienst Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 5. November ds. Is. den Leutnant 
im Infanterie-Leib-Regiment Emmerich Frei— 
herrn von Godin und 
unter'm 14. November ds. Is. den Leutnant 
im 1. Infanterie-Regiment Albert von Bali— 
gand und den Oberleutnant à la suite des 
3. Chevaulegers-Regiments und Adjutanten der 
IV. Armee-Inspektion Otto von Faber du 
Faur, auf deren allerunterthänigstes Ansuchen, 
zu Königlichen Kammerjunkern, 
mit Allerhöchster Entschließung vom 10. No- 
vember 1902 den Stabsassistenten Käßberger 
der K. Fondskasse vom 1. Januar 1903 an 
zum Kassebuchhalter II. Klasse 
zu ernennen. 
  
  
Ordens-Verleihung. 
  
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 6. November ds. Js. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem Kammer= 
herrn, Wirklichen Staatsrath und Ritter 
Michael von Giers, Kaiserlich Russischen 
außerordentlichen Gesandten und. bevollmäch- 
tigten Minister am Königlichen Hofe, das 
Großkreuz des Verdienstordens vom heiligen 
Michael zu verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
 
	        
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