Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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kommen eine Gebühr für die Verrichtung, Entschädigung für Zeitaufwand, Gewährung von 
Tagegeldern, Ersatz der Reisekosten und der besonderen Auslagen. 
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Die Amtsärzte erhalten für amtsärztliche Dienstleistungen, soferne die Kosten vom 
Staate, einer Gemeinde oder einer Wohlthätigkeitsstiftung zu tragen sind, Tagegelder und 
Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen über die Aufrechnung von Tagegeldern und 
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten des Givilstaatsdienstes. Eine 
Gebühr für die Verrichtung selbst wird nicht gewährt 
Die betheiligten Ministerien sind ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen in Ausnahmefällen eine Vergütung für die Verrichtung selbst zu bewilligen, 
ferner für besondere Fälle bezüglich der Voraussetzungen zur Gewährung von Tagegeldern 
und Reisekosten, sowie bezüglich der Höhe der Tagegelder abweichende Bestimmungen zu treffen. 
§ 3. 
Bei amtsärztlichen Dienstleistungen, für welche die Kosten nicht vom Staate, einer 
—Gemeinde oder einer Wohlthätigkeitsstiftung zu tragen sind, kommt den Amtsärzten für die 
Verrichtung eine Gebühr zu, wie sie in der beifolgenden Gebührenordnung und, soferne 
diese eine Bestimmung nicht enthält, in der mit der K. Verordnung vom 17. Oktober 1901, 
ärztliche Gebühren betreffend, (Ges. u. V.-Bl. S. 629), erlassenen Gebührenordnung be- 
stimmt ist. 
Falls die Verrichtung die Entfernung des Arztes von seiner Wohnung erfordert, und 
der Ort des Geschäfts nicht unter zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, erhält er 
Entschädigung für den durch den Hin= und Rückweg veranlaßten Zeitaufwand und zwar 
1,50 & bis 3 J—“ für jede angefangene halbe Stunde, wobei die nothwendige Wartezeit 
bis zum Abgange des Beförderungsmittels eingerechnet wird, ferner Ersatz der Auslagen für 
Benützung des Beförderungsmittels. Für Benützung des eigenen Fuhrwerks oder Beför- 
derungsmittels ist die Entschädigung nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. 
84. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Staats- 
ministerium der Finanzen und den anderen betheiligten Ministerien über die Höhe der Ent- 
schädigung bei Benützung des eigenen Fahrrads oder Motors besondere Bestimmungen zu treffen. 
§ 5. 
Besondere Auslagen für Chemikalien, Instrumente, Gehilfen, Einbalsamirungsmittel 
und Aehnliches sind in jedem Falle nach dem wirklichen Aufwande zu ersfetzen. Für die 
gewöhnliche Abnützung von Instrumenten wird eine Entschädigung nicht gewährt.
	        
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