716
kommen eine Gebühr für die Verrichtung, Entschädigung für Zeitaufwand, Gewährung von
Tagegeldern, Ersatz der Reisekosten und der besonderen Auslagen.
82
Die Amtsärzte erhalten für amtsärztliche Dienstleistungen, soferne die Kosten vom
Staate, einer Gemeinde oder einer Wohlthätigkeitsstiftung zu tragen sind, Tagegelder und
Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen über die Aufrechnung von Tagegeldern und
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten des Givilstaatsdienstes. Eine
Gebühr für die Verrichtung selbst wird nicht gewährt
Die betheiligten Ministerien sind ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen in Ausnahmefällen eine Vergütung für die Verrichtung selbst zu bewilligen,
ferner für besondere Fälle bezüglich der Voraussetzungen zur Gewährung von Tagegeldern
und Reisekosten, sowie bezüglich der Höhe der Tagegelder abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 3.
Bei amtsärztlichen Dienstleistungen, für welche die Kosten nicht vom Staate, einer
—Gemeinde oder einer Wohlthätigkeitsstiftung zu tragen sind, kommt den Amtsärzten für die
Verrichtung eine Gebühr zu, wie sie in der beifolgenden Gebührenordnung und, soferne
diese eine Bestimmung nicht enthält, in der mit der K. Verordnung vom 17. Oktober 1901,
ärztliche Gebühren betreffend, (Ges. u. V.-Bl. S. 629), erlassenen Gebührenordnung be-
stimmt ist.
Falls die Verrichtung die Entfernung des Arztes von seiner Wohnung erfordert, und
der Ort des Geschäfts nicht unter zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, erhält er
Entschädigung für den durch den Hin= und Rückweg veranlaßten Zeitaufwand und zwar
1,50 & bis 3 J—“ für jede angefangene halbe Stunde, wobei die nothwendige Wartezeit
bis zum Abgange des Beförderungsmittels eingerechnet wird, ferner Ersatz der Auslagen für
Benützung des Beförderungsmittels. Für Benützung des eigenen Fuhrwerks oder Beför-
derungsmittels ist die Entschädigung nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen.
84.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Staats-
ministerium der Finanzen und den anderen betheiligten Ministerien über die Höhe der Ent-
schädigung bei Benützung des eigenen Fahrrads oder Motors besondere Bestimmungen zu treffen.
§ 5.
Besondere Auslagen für Chemikalien, Instrumente, Gehilfen, Einbalsamirungsmittel
und Aehnliches sind in jedem Falle nach dem wirklichen Aufwande zu ersfetzen. Für die
gewöhnliche Abnützung von Instrumenten wird eine Entschädigung nicht gewährt.