Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

53. 717 
§ 6. 
Sind die Kosten der amtsärztlichen Dienstleistung aus der Staatskasse einstweilen 
auszulegen, so erhält der Amtsarzt zunächst nur die Vergütung nach den §§ 2, 4 und 5. 
Den nach § 3 sich berechnenden Mehrbetrag erhält er erst dann, wenn dieser Betrag von 
dem Zahlungspflichtigen erlegt ist. 
§ 7. 
Amtsärzte im Sinne dieser Verordnung sind die Landgerichtsärzte und Bezirksärzte. 
Inwieweit Assistenten derselben als Amtsärzte zu gelten haben, wird vom Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und den übrigen be- 
theiligten Ministerien bestimmt. 
Amtsärztliche Dienstleistungen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind lediglich die- 
jenigen, welche zur Geschäftsaufgabe der im vorstehenden Absatz bezeichneten Amtsärzte ge- 
hören. Die Erstattung von Berichten oder Gutachten für Organe der Arbeiterversicherung 
ist als eine amtsärztliche Dienstleistung nicht anzusehen. 
88. 
Andere Aerzte, beamtete oder nicht beamtete, welche zu einer amtsärztlichen Dienst— 
leistung berufen werden, erhalten hiefür, gleichviel von wem die Kosten zu tragen sind, die 
in den §§ 3, 4, 5 bezeichneten Vergütungen. 
Dasselbe gilt, wenn solche Aerzte neben einem Amtsarzte zu einer amtsärztlichen 
Dienstleistung berufen werden, sofern nicht besondere Bestimmungen getroffen sind. 
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 finden auch Anwendung auf die nach den §§ 7, 
8 der K. Verordnung vom 3. September 1879, den ärztlichen Dienst bei den Gerichts- 
und Verwaltungsbehörden betreffend, (Ges. u. V.-Bl. S. 1081), aufgestellten bezirksärzt- 
lichen Stellvertreter. Für die den remunerirten bezirksärztlichen Stellvertretern nach S 8 
Abs. 2 jener Verordnung besonders auferlegten amtsärztlichen Dienstleistungen gelten die 
Vorschriften in den §§ 2 bis 5 und im 8 6. 
§ 9. 
Die Vorschriften im § 8 Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn Amtsärzte oder 
andere Aerzte auf Veranlassung einer Behörde über Vorkommnisse in ihrer Privatpraxis 
Berichte oder Gutachten erstatten. Dieselben Vorschriften gelten, wenn Amtsärzte oder 
andere Aerzte Berichte oder Gutachten für Organe der Arbeiterversicherung erstatten. 
8 10. 
Wird ein anderer Arzt als ein Amtsarzt zum Verweser der erledigten Stelle eines 
Landgerichtsarztes oder Bezirksarztes bestellt, so erhält er aus der Staatskasse Ersatz der 
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