Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M B3. 719 
8 13. 
Insoweit für die Entschädigung von Amtsgeschäften besondere Vorschriften bestehen, 
wie bezüglich der öffentlichen Impfung, der Leichenschau, oder für ärztliche Dienstleistungen 
eine besondere amtliche Regelung vorgesehen ist, wie bezüglich der Bahnärzte, der Post— 
vertrauensärzte, der Gefängnißärzte, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine 
Anwendung. 
8 14. 
Die Festsetzung der für eine Dienstleistung zu gewährenden Beträge erfolgt durch die 
mit der Angelegenheit befaßte Behörde. 
Gegen die von einem Ministerium, dem Obersten Landesgerichte oder dem Ver— 
waltungsgerichtshofe vorgenommene Festsetzung findet nur Gegenvorstellung statt. Im 
Uebrigen ist gegen die Festsetzung Beschwerde zu der im Instanzenzuge vorgesetzten Be— 
hörde zulässig. 
8 16. 
Die Bestimmungen in den §§ 3, 4, 5, 12 gelten für beamtete und nicht beamtete 
Aerzte als Taxvorschriften im Sinne des § 13 der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898, gleichviel 
ob die Aerzte aus Anlaß einer amtsärztlichen Dienstleistung oder aus einem anderen Anlasse 
zu Sachverständigen ernannt worden sind. 
Werden Amtsärzte zu Sachverständigen ernannt, so kommen auch die Bestimmungen 
in den §§ 2, 6 zur Anwendung. Das Gleiche gilt für remunerirte bezirksärztliche Stell- 
vertreter, wenn sie aus Anlaß einer im § 8 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten amtsärztlichen 
Dienstleistung als Sachverständige ernannt worden sind. 
8 16. 
Die betheiligten Ministerien sind ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 
zu erlassen und insbesondere die Form und das Verfahren bei Aufstellung und Einreichung 
der Berechnung der Vergütung zu regeln. 
. 17. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen und 
namentlich die K. Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche
	        
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