M B3. 719
8 13.
Insoweit für die Entschädigung von Amtsgeschäften besondere Vorschriften bestehen,
wie bezüglich der öffentlichen Impfung, der Leichenschau, oder für ärztliche Dienstleistungen
eine besondere amtliche Regelung vorgesehen ist, wie bezüglich der Bahnärzte, der Post—
vertrauensärzte, der Gefängnißärzte, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine
Anwendung.
8 14.
Die Festsetzung der für eine Dienstleistung zu gewährenden Beträge erfolgt durch die
mit der Angelegenheit befaßte Behörde.
Gegen die von einem Ministerium, dem Obersten Landesgerichte oder dem Ver—
waltungsgerichtshofe vorgenommene Festsetzung findet nur Gegenvorstellung statt. Im
Uebrigen ist gegen die Festsetzung Beschwerde zu der im Instanzenzuge vorgesetzten Be—
hörde zulässig.
8 16.
Die Bestimmungen in den §§ 3, 4, 5, 12 gelten für beamtete und nicht beamtete
Aerzte als Taxvorschriften im Sinne des § 13 der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898, gleichviel
ob die Aerzte aus Anlaß einer amtsärztlichen Dienstleistung oder aus einem anderen Anlasse
zu Sachverständigen ernannt worden sind.
Werden Amtsärzte zu Sachverständigen ernannt, so kommen auch die Bestimmungen
in den §§ 2, 6 zur Anwendung. Das Gleiche gilt für remunerirte bezirksärztliche Stell-
vertreter, wenn sie aus Anlaß einer im § 8 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten amtsärztlichen
Dienstleistung als Sachverständige ernannt worden sind.
8 16.
Die betheiligten Ministerien sind ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen und insbesondere die Form und das Verfahren bei Aufstellung und Einreichung
der Berechnung der Vergütung zu regeln.
. 17.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen und
namentlich die K. Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche