Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 2862. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde Neuulm betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 1229) der Stadtgemeinde Neuulm auf Grund der Beschlüsse der städtischen 
Kollegien vom 30. Januar, 6. Februar, 6. März und 30. Dezember vor. Is. beziehungsweise 
1. Februar, 20. Februar, 20. März und 30. Dezember vor. Is. und des staatsaufsicht- 
lichen Bescheides der K. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, 
vom 24. Mai und 14. Juni vor. Is. die Genehmigung zur Ausgabe 4 % iger Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 100 000 —+, und zwar: 
Lir. P Nr. 1—15 zu je 2000 , 
„ 0 „ 1—40 „ „ 1000 z“, 
„ K „ 1—40 „ „ 500 , 
„ 8 „ 1—50 „ „ 200 44, 
ausgestellt vom 1. Februar 1902 und halbjährig am 1. April und am 1. Oktober ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 9. Februar 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 3105. 
Bekanntmachung, Veröffentlichung der Satzungen der bayerischen Vereinsbank in München 
gemäß § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
In Gemäßheit des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 11 der 
Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 wird auf Antrag der bayerischen Vereins- 
bank in München hiemit der Wortlaut des § 14 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 und 2 
des auf Grund des § 2 der Satzungen erlassenen und genehmigten Reglements für das 
Hypothekenbank-Geschäft dieser Bank bekannt gegeben:
	        
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