Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Comprimiren. 
Für Comprimiren einer oder mehrerer Substanzen zu einer frisch zu bereitenden 
Arzneitablette einschließlich aller dazu nöthigen Arbeiten 
bis zu 5 Stück für jedes Stück 
für jedes weitere Stück . . 
Für käufliche Tabletten (vergleiche Allgemeine Bestimmungen Zif. 7) darf 
kein Arbeitspreis berechnet werden. 
Contundiren. 
Für das Contundiren (Zerquetschen oder Zerreiben) einer Substanz 
bis zu 50 Gramm. . . 
für mehr als 50 bis 100 Gramm 
„ „ „ 100 Gramm 
Digestionen. 
Für Digestionen bis zur Dauer von 24 Stunden werden berechnet 
Für je weitere 24 Stunden 
Dispensation. 
Für die mit der Abgabe einer Arznei verbundenen Arbeiten einschließlich der 
nothwendigen Materialien wie Kork, Tektur, Signatur, Papierbeutel und dergleichen 
Ungetheilte Pulver und Spezies, welche Stoffe der Tabelle B und C des 
Arzneibuches oder diesen ähnlich wirkende nicht offizinelle Stoffe enthalten, sowie 
Kaliumchlorat dürfen nur in Pappschachteln oder Gläsern abgegeben werden. 
Emulsionen. 
Für eine Emulsion einschließlich der Wägung des angewendeten Wassers und 
der Kolatur . . . . . . . 
Filtriren. 
Für Filtriren jeder Menge 
Filtriren darf nur bei Augenwässern, Einspritzungen, Aufgüssen von Arnika- 
blüthen oder Wollblumen und dergleichen, sowie wenn es vom Anrzte vorgeschrieben 
ist, berechnet werden. 
  
Ff. 
10 
15 
20 
25 
10 
10 
25 
10
	        
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