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1. Ergãnzende Bestimmungen.
a) Die in den Nummern II, III, IV, VI, VII, VIIIa, IX, XI, XXXVb, XXXVe,
XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII, XLIIa und XUIII bezeichneten
Gegenstände sind ausschließlich in gedeckt gebauten Wagen zu befördern.
b) Werden zum Transporte der in den Nummern VII, XI, Xla, XX, XXI und XXII
bezeichneten Gegenstände eiserne Wagen oder Kessel= (Bassin-) Wagen verwendet, so ist über
dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder ähnlichem isolirendem Material anzubringen,
die eine direkte Berührung zwischen einem herabgefallenen Kontaktdraht und den metallenen
Theilen des eisernen Wagens oder den metallenen Kesseln (Bassins) der Wagen verhütet.
c) Bei den in den Nummern X, Xla, XX, XXI, XXII und L bezeichneten Gegen-
ständen, ferner bei Terpentinöl (siehe Nr. XXIII) sind über den offenen Wagen starke
Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem Material anzubringen, welche die Berührung
des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht verhüten und der Luft freien Zutritt
zum Gute gestatten.
d) Werden zum Transporte von Schwefel (Nr. XXAXIII) offene Wagen verwendet, so sind
diese mit starken Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem Materiale derart zu decken,
daß ein Berühren des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht unmöglich wird.
e) Die in den Nummern VIII a, IX, X, XI, Xla, XX, XXI, XXII, XXIII und
XXXIII bezeichneten Gegenstände dürfen nicht in Wagen oder Wagenabtheilungen befördert
werden, worin sich stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitz-
platten, Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate, überhaupt irgend
welche dem Betriebe dienende elektrische Apparate befinden. Hiervon ausgenommen sind nur
in besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossene Glühlampen ohne Ausschalter und Sicherungen
(die sich außerhalb der Wagen oder Wagenabtheilungen befinden müssen) sowie gegen mechanische
Beschädigungen gut geschützte, isolirte Drahtleitungen. «
f)ZurBeförde1-ungderindenNummernXXXVa,XXXVb,XXXVlundXXXV11
bezeichneten Gegenstände dürfen nur Wagen verwendet werden, die keine stromführenden oder
unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten und auch nicht mit
elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.
2. Sbändernde Bestimmung.
Die in Nummer XXXVa unter E Abs. 2 gegebene Vorschrift findet keine Anwendung,
soweit die Beförderung durch elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd erfolgt.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1903 in Kraft.
München, den 17. Dezember 1902.
Dr. Graf v. Crailsheim.