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gebe der Kataster Auskunft, und in dieser Beziehung sei er so beweiskräftig wie jede andere
Urkunde.
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist wurden die Akten an den Staatsanwalt bei dem
Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte gesendet.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, zu der die Parteien geladen, aber nicht erschienen
waren, hielt der Berichterstatter Vortrag über die bisherigen Verhandlungen, indem er die
erheblichen Schriftstücke verlas. Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete hierauf den
Antrag, zu erkennen, daß die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Die Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:
Die Zulässigkeit der Erhebung des Zuständigkeitsstreits unterliegt keinem Bedenken, da
die Sache bei dem Landgerichte Passau anhängig ist und das Gericht durch die Erlassung
des Versäumnißurtheils zu erkennen gegeben hat, daß es seine Zuständigkeit für die Ent—
scheidung der Sache in Auspruch nimmt.
Für die Beantwortung der Frage, ob für die Entscheidung über einen die Nutzungen
am Gemeindevermögen betreffenden Streit die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zu—
ständig sind, ist die Vorschrift des Art. 36 der Gemeindeordnung für die Landestheile dies
seits des Rheins maßgebend. Hienach sind die Gerichte zuständig, wenn die Nutzungen auf
Grund eines privatrechtlichen Titels in Anspruch genommen werden, dagegen entscheiden die
Verwaltungsbehörden, wenn die Ansprüche sich auf den Gemeindeverband gründen. Dies
gilt auch für den Fall, daß, wie hier, der Anspruch nicht gegen die Gemeinde, sondern
gegen einen Dritten erhoben wird, der das Recht für sich beansprucht, da auch in diesem
Falle den Gegenstand des Streits ein Anspruch auf Nutzungen am Gemeindevermögen bildet.
Die rechtliche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses bestimmt sich, wie in der Rechts.
lehre und Rechtsprechung anerkannt ist, nach dem Inhalte der thatsächlichen Begründung des
Anspruchs. Es kommt darauf an, ob die behaupteten Thatsachen an sich geeignet sind,
einen privatrechtlichen Anspruch zu begründen. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf
den vorliegenden Fall war der Rechtsweg für zulässig zu erachten.
Der Kläger stützt seinen Anspruch in der Klage darauf, daß ein Nutzungsrecht zu
einem ganzen Antheil an den noch unvertheilten Gemeindegründen seit unvordenklicher Zeit
mit dem Anwesen Haus Nr. 1 in Zwölfhäuser verbunden sei, daß sein Vater dieses An-
wesen von einem Bauer in Sonndorf durch Kauf erworben und sich bei der Weiterveräußerung
eines Theils der dazu gehörigen Grundstücke das Nutzungsrecht vorbehalten habe, und daß
dieses mit dem Anwesen seines Vaters nach dessen Tode im Wege der Vererbung und
Erbschaftsanseinandersetzung auf ihn übergegangen sei. Diese Behauptungen würden aller-
dings für sich allein nicht genügen, um den privatrechtlichen Charakter des Anspruchs dar
zuthun. In der Verhandlung über den Einspruch machte aber der Kläger ausdrücklich geltend,