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einer Verbesserung der Wegverhältnisse zunächst einen Austausch von Grundstücken und Grund-
stücktheilen vornahmen. Hiebei trat Joseph Kleber die ihm gehörige Amperbrücke an die
Gemeinde Günding zu Eigenthum ab. Die Uebereignung der Brücke erfolgte nach dem
Wortlaute des Vertrages „mit allen bisherigen Rechten und Lasten, namentlich allen bis-
herigen Fahrberechtigungen“. — Durch Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern
vom 18. April 1898 wurde auf Grund des Art. 40 der Gemeindeordnung der Gemeinde
Günding auf ihr Gesuch die Erhebung eines Brückenzolles für das Befahren der mehr-
erwähnten Brücke, über die der nun öffentliche Weg führt, nach Maßgabe der von ihr be-
schlossenen Zollordnung — vorläufig auf die Dauer von zehn Jahren — bewilligt. In der
gemeindlichen „Brückenzollordnung“ sind zwar die üblichen Befreiungen von der Verpflichtung
zur Zahlung des Brückenzolles vorgesehen; auch sind die Bewohner der benachbarten Orte
für diejenigen Fuhrwerke, die zur Bewirthschaftung ihrer in der Gemeindemarkung von
Günding gelegenen Grundstücke bestimmt sind, von der Entrichtung des Zolles befreit. Einer
Befreiung der seither zur unentgeltlichen Fahrt berechtigten Personen geschah keine Erwähnung.
Die Gemeindeverwaltung von Günding forderte auf Grund der Zollordnung auch von dem
Besitzer des Ziegeleianwesens in Udlding, Gastwirth Peter Hartmann in Dachau, für das
Befahren und Befahrenlassen der Amperbrücke die Zahlung der tarifmäßigen Zollgebühren,
die jedoch von diesem verweigert wurde, indem er sich auf sein Recht zur unentgeltlichen
Ausübung der Fahrt berief. Nachdem ein von der „Landgemeindeverwaltung Günding"“
auf den „Schuldbetrag von 216,80 J—N rückständige Brückenzollgebühren“ gegen P. Hart-
mann für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichniß vom 27. November 1900 diesem durch
den Gerichtsvollzieher am 6. Dezember 1900 zugestellt worden war, zahlte 2c. Hartmann
„zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und unter Vorbehalt aller Rechte“ den angeblich
geschuldeten Betrag und weiter 3,80 Kosten der Vollstreckung.
Im Februar 1901 erhob Peter Hartmann gegen die Gemeinde Günding zum Amts-
gerichte Dachau eine Klage, in der beantragt wurde, die Beklagte zur Zahlung von 220,60 4
Hauptsache nebst 4% Zinsen seit dem Tage der Klagerhebung an den Kläger und zur
Tragung der Kosten zu verurtheilen. In der Klagschrift des Rechtsanwalts Dr. Wasser-
mann in München, Prozeßbevollmächtigten des Klägers, ist zur Begründung dieses Antrages
behauptet, der Kläger habe das Recht zur unentgeltlichen Fahrt über die Brücke durch den
mit Joseph Kleber am 4. April 1896 geschlossenen Vertrag erworben, die beklagte Ge-
meinde dieses Fahrtrecht auch in dem von ihr mit 2c. Kleber geschlossenen Vertrage über
den Erwerb der Brücke am 6. Juli 1897 ausdrücklich als bestehende Belastung anerkannt.
Weiter ist behauptet, daß — ganz abgesehen von den Eigenthumsverhältnissen an der Brücke —
der Kläger die „Servitut des Fahrens über diese Brücke“ schon vor der Schließung des
Vertrags vom 4. April 1896 erworben hatte, da seine Besitzvorfahrer seit unvordenklicher