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erheblichen Aktenstücke, insbesondere auch die Erklärung und die Denkschrift der K. Regierung,
verlesen wurden. In diesen Schriftstücken wird auszuführen versucht, daß der Rechtsweg
gemäß der Vorschrift im Art. 8 Ziff. 19 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Er—
richtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen be-
treffend, unzulässig sei, da der zwischen den Parteien bestehende Streit die Frage zum Gegen-
stande habe, ob die Gemeinde Günding berechtigt sei, vom Kläger, wie von jeder anderen
Person, welche die Brücke befahre, den bewilligten Zoll zu erheben. Es wird hiebei hervor-
gehoben, daß die Erhebung dieses Gefälles sich auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts
gründe, weßhalb auch die Entscheidung darüber, ob der Kläger P. Hartmann zu dieser
Leistung verpflichtet oder etwa aus besonderen Gründen von der öffentlich rechtlichen Ver-
bindlichkeit befreit sei, ausschließlich zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehöre.
Hieran vermöge auch die Thatsache nichts zu ändern, daß die „Exemtion“ von der öffent-
lich rechtlichen Verbindlichkeit von P. Hartmann auf einen Vertrag und auf ein Her-
kommen gegründet werde, und ebensowenig der Umstand, daß der Anspruch in der Form
einer Rückforderungsklage geltend gemacht worden sei, da „Kondiktionen“ auch auf dem Ge-
biete des öffentlichen Rechtes vorkämen. —
Der Vertreter des Klägers stellte den Antrag, den Rechtsweg für zulässig zu erklären,
und suchte diesen zunächst damit zu begründen, daß nach dem § 13 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in streitigen Rechtssachen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Regel, die
Zuständigkeit anderer Behörden aber die Ausnahme bilde, für deren Vorhandensein im
Einzelfalle eine besondere gesetzliche Bestimmung erforderlich sei. Er trat sodann den Aus-
führungen, die in der Erklärung und in der Denkschrift der K. Regierung enthalten sind,
entgegen. — Auch der Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, auszusprechen,
daß der Rechtsweg zulässig ist. —
Diesen Anträgen war auch stattzugeben.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsweg für die Geltendmachung eines
Anspruchs zulässig sei, ist die innere Natur des streitig gewordenen Rechtsverhältnisses ent-
scheidend. Maßgebend ist hiebei die Art, wie der Anspruch begründet wird. Nach dem
Inhalte des Klagvorbringens gründet der Kläger seinen Anspruch auf die behaupteten That-
sachen, daß er bei Gelegenheit des Erwerbes seines Ziegeleianwesens zu Udlding durch den
mit dem damaligen Eigenthümer der Amperbrücke Joseph Kleber geschlossenen Vertrag das
Recht erworben habe, unentgeltlich über diese Brücke zu fahren, daß die Gemeinde Günding
später von dem Eigenthümer Kleber die Brücke gekauft habe und zwar unter ausdrück-
licher Anerkennung der bestehenden Fahrtberechtigung. Der Anspruch wird ferner auf die
Behauptung der Thatsache gestützt, daß der Kläger die Berechtigung zur Fahrt über die
Brücke durch Ausübung der Fahrt seit unvordenklicher Zeit Seitens der Vorbesitzer seines