Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

8 3. 
Nachfolgeordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Stifter selbst, der K. Kämmerer und Haupt- 
mann a. D. Markus Freiherr von Schnurbein in Hemmerten. 
Die Nachfolge richtet sich gemäß § 87 des Fideikommißedikts nach dem Rechte der 
Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. Als erster Fideikommißnachfolger ist der 
älteste Sohn des Stifters, Hans Freiherr von Schnurbein berufen. 
Im Falle des Aussterbens der männlichen Nachkommen des Sohnes Hans Freiherrn 
von Schnurbein geht das Fideikommiß an den zweiten Sohn des Stifters, Max 
Freiherrn von Schnurbein und dessen männliche Nachkommen über. 
Falls beim Erlöschen des direkten Mannsstammes des Stifters weibliche Nachkommen 
vorhanden sind, so soll der letzte Fideikommißbesitzer berechtigt sein, unter den Gatten seiner 
Töchter oder Nichten oder der sonstigen weiblichen Nachkommen des Stifters den Fidei- 
kommißnachfolger zu bestimmen und zwar in der Weise, daß er in erster Linie unter den 
Gatten seiner Töchter und erst, wenn solche (Gatten) nicht vorhanden sind, unter den 
Gatten seiner Nichten und wenn solche nicht vorhanden sind, unter den Gatten der sonstigen 
weiblichen Nachkommen des Stifters zu wählen hat. 
Bei dieser Wahl hat er jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß aus der Ehe 
des Nachfolgers mit seiner (des letzten Besitzers) Tochter oder Nichte oder mit der sonstigen 
weiblichen Descendentin des Stifters Nachkommen vorhanden sind, auf welche das Fidei- 
kommiß übergeht, damit dasselbe bei den Nachkommen des Stifters verbleibt. Wenn aus 
dieser Ehe des Fideikommißnachfolgers nur weibliche Nachkommen vorhanden sind, so sind 
dieselben zum Fideikommisse mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach Maßgabe 
der §§ 90 und 91 des Fideikommißedikts berufen. 
Macht der letzte Besitzer von dem vorbezeichneten Rechte der Wahl eines Fideikommiß- 
nachfolgers Gebrauch, so bleibt das Fideikommiß im vollen Umfange zum Vortheile der 
Familie dieses Nachfolgers bestehen. 
Macht dagegen der letzte Besitzer von dem vorbezeichneten Rechte keinen Gebrauch, so 
scheiden die Bestandtheile des Fideikommisses mit Ausnahme des Gutes Ettelried aus 
dem Fideikommißverbande aus, das Gut Ettelried aber fällt mit fortdauerndem fidei- 
kommissarischen Verbande an seine (des letzten Besitzers) weibliche Nachkommen nach Maßgabe 
der Bestimmungen in 8§ 90 und 91 des Fideikommißedikts. 
Die ausgeschiedenen Bestandtheile des Fideikommisses werden freier Besitz. 
Zu dem Gute Ettelried gehören die oben aufgeführten Grundstücke in den Steuer- 
gemeinden Ettelried, Fleinhausen, Uttenhofen und Anried.
	        
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