Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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2. Der Fideikommißbesitzer übernimmt alle auf Beurkundung, Versicherung, Vollzug, 
Verzinsung und Heimbezahlung der Schuld entstehenden amtlichen und außeramtlichen Kosten. 
3. Das Darlehen ist seitens der Bank unkündbar, während dem Fideikommißbefitzer 
die Befugnis zusteht, dasselbe nach vorausgegangener Kündigung ganz oder teilweise heim- 
zuzahlen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, soferne die Kündigung an einem 
Annnitätentermine erfolgt und neun Monate, wenn die Kündigung in der Zeit zwischen 
zwei Annnitätenterminen angebracht wird. Teilzahlungen ist die Bank — unbeschadet des 
Erfordernisses rechtzeitiger Kündigung — nur dann anzunehmen verpflichtet, wenn dieselben 
dazu bestimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe 
der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. 
Beträgt jedoch die Teilzahlung den zehnten Teil des Restkapitals, so sind auf Verlangen 
des Fideikommißbesitzers die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen 
Tilgungszeit von der Bank herabzusetzen. 
4. Kapitalsbeträge, welche am Verfalltermine nicht pünktlich bezahlt werden, sind von 
diesem an bis zum Zahltage mit fünf Prozent zu verzinsen. 
5. Alle Zahlungen sind porto= und spesenfrei an die Kasse der Bank in barem Gelde 
zu entrichten. 
6. Abgesehen von den Fällen des § 17 des Reichs-Hypothekenbankgesetzes und der 
* 1133— 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Bank das Recht zu, das Darlehen 
zur Heimzahlung mit dreimonatiger Frist zu kündigen, wenn eine Annnitätenrate länger als 
drei Monate im Rückstande bleibt. Auch ist die Bank befugt, das Kapital ohne Kündigung 
für sofort fällig und rückforderbar zu erklären, wenn das beliehene Grundstück der gerichtlichen 
Zwangsverwaltung unterliegt. 
Eingetragen an ausschließend erster Stelle gem. „, Fideikommißschuldbestellung und Schuld- 
bekenntniß“ des K. Notariats München IV vom 18. April 1902 Gesch.-Reg. Nr. 1416. 
Einhundertzweiundzwanzigtausend Mark (122000 ) Darlehen der Bayerischen 
Handelsbank in München 
samt 
Zwölftansend zweihundert Mark Kantion (12 200 -) für nichtprivilegierte Zinsen, Kosten, 
Schäden, Konventionalstrafen und Verzugszinsen. 
Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung: 
1. Der Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, dieses Darlehen vom 1. Dezember 1901 
angefangen mit jährlich viereinhalb Prozent zu verzinsen, das Kapital selbst aber durch 
Zinsbeischläge von jährlich einhalb Prozent, sohin durch fünfprozentige Annuitäten zurück- 
zubezahlen. 
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