Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M II. 111 
Direktivbezrrk. Muster 2. 
Fühstoff-Bezugsschein 
für andere Hersonen als Kpotheker. 
  
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheinnnnnnsss11111: 
zU(Ort,Straßc,Haugmmnnm--..-....·..............................................................·......................-.................·.... 
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalenderjahr 19 
Süßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Sachharinfabrik in Salbke- 
Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen und den be- 
zogenen Süßstoff 
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter hb des Gesetzes bezeichneten Gewerbetreibenden genaue 
Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll.) 
zu verwenden. 
(Ort und Tag) 
(Bezeichnung der Direktivbehörddei ......-.........··...-...................................................... 
(«StempclundUnterschrift)......·..-.......................................................................................... 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff 
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 5 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus- 
füllung der Spalten 6 und 7 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den 
Bestellzettel aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 8 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. 
Der bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet werden. 
Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rück- 
seite dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen Bestand in dem 
Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen. 
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann — *7) mit der im § 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vor- 
geschriebenen Bescheinigung — mit den im § 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen — 
der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
1 
)*5⅞ 
ii 
— 
*) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. 
 
	        
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