Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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von Arbeitgebern und Behörden über genügende praktische Befähigung zum Geschäftsbetriebe 
ausweist. 
86. 
Inhaber von Realrechten bedürfen zum Geschäftsbetriebe der amtlichen Ermächtigung, 
welche ihnen nicht verweigert werden darf, wenn sie den Voraussetzungen des § 5 genügen. 
§ 7. 
I. Erledigte Kehrbezirke, für welche Realrechte nicht bestehen, sind zur Bewerbung 
auszuschreiben. 
II. Das Ausschreiben ist von der Distriktsverwaltungsbehörde zu erlassen, in der 
Beilage des Kreisamtsblattes zu veröffentlichen und in geeigneten Zeitungen oder Zeitschriften 
zum Abdrucke zu bringen. 
III. In dem Ausschreiben ist der Ertrag des Kehrbezirkes schätzungsweise jedoch ohne 
Gewähr anzugeben und zu bemerken, ob hierauf eine Witwenunterstützung lastet. Die Be- 
werbungsfrist ist auf vier Wochen von der Veröffentlichung im Kreisamtsblatte ab festzusetzen. 
IV. Den Bewerbungen sind Belege über die Erfüllung der in § 5 bezeichneten Vor- 
aussetzungen, sowie Nachweisungen über die gesamte Tätigkeit des Bewerbers im Kamin- 
kehrgewerbe beizufügen. 
V. Die Gesuche sind bei der ausschreibenden Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen 
und von dieser zu bescheiden. Ist der Bezirk mit einer Witwenunterstützung belastet, so ist 
die Verleihung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Bewerber sich der berechtigten Witwe 
gegenüber zu pünktlicher Bezahlung der Unterstützung vertragsmäßig verpflichtet. 
88. 
I. Besteht in einem Kehrbezirke ein Realrecht, so ist dessen Inhaber durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörde aufzufordern, binnen einer festzusetzenden Frist entweder unter Erwirkung 
der nach § 6 erforderlichen Ermächtigung das Geschäft selbst zu übernehmen oder die Auf- 
stellung eines Geschäftsführers auf seine Kosten zu beantragen. 
II. Genügt derselbe dieser Vorschrift nicht, so ist durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
ein Geschäftsführer von amtswegen aufzustellen und in die Erträgnisse des Kehrbezirkes 
einzuweisen. 
§ 9. 
l. Der rechtskräftig aufgestellte Kaminkehrer ist durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
zu gewissenhafter Geschäftsführung durch Handgelübde zu verpflichten und anzuweisen, sein 
Geschäft binnen einer bestimmten Frist zu übernehmen. 
II. Den Gemeinden des Kehrbezirkes ist hievon Kenntnis zu geben.
	        
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