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Die Uebertragung eines Kehrbezirkes erlischt:
1. wenn der Kaminkehrer das Geschäft aus eigenem Verschulden nicht innerhalb
der bestimmten Frist (§ 9) übernimmt;
2. durch Verlust des Realrechtes;
3. durch Verzicht;
4. durch den Tod des Berechtigten.
11.
I. Die Uebertragung eines Kehrbezirkes kann widerrufen werden:
1. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für Verleihung des Kehr-
bezirkes nicht vorhanden waren;
2. wenn der Kaminkehrer wiederholt wegen Verfehlung gegen diese Verordnung
oder eine andere feuerpolizeiliche Vorschrift gestraft worden ist und ungeachtet
der ihm von der Distriktsverwaltungsbehörde schriftlich angedrohten Entziehung
des Kehrbezirkes wieder in eine solche Strafe verfällt;
Z. wenn der Kaminkehrer wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des
Diebstahls, der Unterschlagung, der Begünstigung oder der Hehlerei, der
Untreue, des Betruges oder der Urkundenfälschung verurteilt worden ist;
4. wenn der Kaminkehrer ein Nebengewerbe betreibt und dasselbe trotz Auf-
forderung durch die Distriktsverwaltungsbehörde nicht aufgibt;
5. wenn der Kaminkehrer seinen Verpflichtungen bezüglich der Unterstützung von
Kaminkehrerwitwen (§ 7 Absatz V § 14 und 15) nicht nachkommt.
II. Statt der Entziehung des Kehrbezirkes kann auf Antrag des Kaminkehrers die
Aufstellung eines Geschäftsführers verfügt werden.
§ 12.
1. Die Kaminkehrergehilfen haben die ihnen übertragene Reinigung der Kamine 2c
rechtzeitig und gründlich vorzunehmen; die Vorschriften des § 2 Absatz II bis IV und VI
gelten auch für die Gehilfen.
II. Gehilfen, welche im Dienste unzuverlässig oder den Anforderungen ihrer Stelle
nicht gewachsen sind, hat der Kaminkehrer auf Anordnung der Distriktsverwaltungsbehörde
zu entlassen.
III. Kaminkehrergehilfen, welche wiederholt wegen Uebertretung dieser Verordnung oder
anderer feuerpolizeilicher Vorschriften oder wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens
des Diebstahls, der Unterschlagung, der Begünstigung oder der Hehlerei, der Untreue, des
Betruges oder der Ulrkundenfälschung gestraft worden sind, ferner Gehilfen, welche durch