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II. Die Unterstützung beträgt 30% des Ertrages beim Tode des Kaminkehrers,
keinesfalls aber mehr als 1500 MNK für ein Jahr.
III. Die Unterstützung ist der Witwe von dem Inhaber des belasteten Kehrbezirkes
in monatlichen Raten nachträglich auszuzahlen.
IV. Ist ein Kehrbezirk mit einer Witwenunterstützung belastet, so kann die Aus-
zahlung einer weiteren solchen Unterstützung dem Inhaber nur insoweit auferlegt werden,
als 30% des Kehrbezirkserträgnisses hiedurch nicht überschritten werden.
V. Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche und Verbindlichkeiten
werden im Verwaltungsverfahren festgesetzt; dem Inhaber des belasteten Bezirkes steht eine
Beschwerde gegen die Festsetzung nicht zu.
VI. Auf die Inhaber von Realrechten und deren Witwen finden die Bestimmungen
dieses Paragraphen keine Anwendung.
VII. Die Verhältuisse der vorhandenen Witwen werden durch diese Verordnung nur
insoweit berührt, als es sich um die künftige Aufstellung und die Tätigkeit der Geschäfts-
führer handelt.
15.
I. Die Gründung einer Witwenkasse zum Zwecke der Erhöhung von Witwenunter-
stützungen und insbesondere zur Unterstützung solcher Witwen, deren Ansprüche gemäß
§ 14 Alsatz IV nicht oder nur teilweise befriedigt werden können, wird den Kaminkehrern
überlassen.
II. Im Falle der Gründung einer solchen Kasse bleibt vorbehalten, den seit Erlaß
dieser Verordnung aufgestellten Kaminkehrern den Beitritt zur Zwangspflicht zu machen
und bezüglich der übrigen zu bestimmen, daß auf die in § 14 vorgesehene Unterstützung
nur die Witwen derjenigen Kaminkehrer Anspruch haben, welche der Kasse beigetreten sind.
8 16.
I. Die Tätigkeit der Kaminkehrer steht unter der Aufsicht der Polizeibehörden.
II. Für alle bei dem Vollzuge dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen und
Anordnungen bilden die Distriktsverwaltungsbehörden die erste Instanz. Beschwerden gegen
deren Verfügungen und Beschlüsse sind bei der verfügenden Behörde innerhalb einer
ausschließenden Frist von 14 Tagen von der Zustellung oder Eröffnung ab schriftlich ein-
zureichen oder zu Protokoll zu geben.
III. Ueber diese Beschwerden entscheiden die Kreisregierungen, Kammern des Innern,
nach kollegialer Beratung in zweiter und letzter Instanz.