Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nr. 5528. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die Genehmigung erteilt, daß dieselbe zwei neue 
Serien von Bodenkreditobligationen (Hypothekenpfandbriefe) im Betrage von je 10 Millionen 
Mark, deren Rückzahlung im Wege der Verlosung längstens innerhalb 60 Jahren vom 
Tage der Ausgabe an stattfindet, in den Verkehr bringe. 
Die neuen Serien (XXIV und XXV) sind mit 3½ % verzinslich und in Stücke 
zu 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 Z eingeteilt. 
München, den 16. März 1903. 
Dr. örhr. v. Feilitzsch. 
  
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Nr. 21751I. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
##. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
Seite 1075 ff.) treten nachstehende Aenderungen ein: 
1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziff. 6 und in Nr. XLII#Ziff. 4 ist statt des 
Wortes „Chemiker“ zu setzen: „Sachverständigen“. 
2. Hinter Nr. XIIV ist einzufügen: 
XIIVa. 
C() Flüssige Luft wird zur Beförderung zugelassen in doppelwandigen, die Leitung 
und Strahlung der Wärme verhindernden Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit 
einem Filzpfropfen so verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne 
im Innern einen erheblichen Ueberdruck zu erzeugen, daß jedoch ein Ausfließen des Inhalts 
nicht möglich ist. Der Filzpfropfen muß so auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim 
Kippen und Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemein-- 
schaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähnliches Gefäß gegen 
Stöße geschützt sein. Die Beförderung der Drahtkörbe oder Gefäße hat in oben offenen 
oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vor- 
richtung geschlossenen Metallkästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit der Aufschrift 
„Flüssige Luft“ zu erfolgen. In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Ver- 
packungsstoffe, wie Sägespäne, Holzwolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und
	        
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