Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M I14. 139 
Zweiter Abschnitt. 
Vergebungen für Banzwecke. 
I. Arten der Vergebung. 
§ 5. 
Arbeiten und Lieferungen für Staatsbauzwecke sind in der Regel zur Bewerbung 
öffentlich auszuschreiben. 
§ 6. 
Kann die Ausführung nur von einem engeren Kreise von Unternehmern in geeigneter 
Weise erfolgen, so kann statt der öffentlichen Ausschreibung besondere Einladung zur 
Bewerbung stattfinden. 
§ 7. 
Die freihändige Vergebung darf erfolgen: 
1. bei Arbeiten und Lieferungen im Anschlagswerte bis zu 2000 #; 
2. bei Dringlichkeit des Bedarfs; 
3. wenn die Ausführung — wie beim Vorhandensein von Patenten und ähnlichen 
Verhältnissen — nur durch einen bestimmten Unternehmer geschehen kann; 
wenn nicht mehr als zwei Unternehmer zur Auswahl vorhanden sind; 
wenn die allgemeine Ausschreibung oder die besonderen Einladungen zur Bewerbung 
zu keinem annehmbaren Ergebnisse geführt haben; 
6. bei Nachbestellungen; 
7. wenn die Vergebung an einem bestimmten Unternehmer im Interesse der Staats- 
verwaltung oder im dienstlichen Interesse geboten erscheint. 
An Handwerkerorganisationen und ähnliche gewerbliche Vereinigungen können Arbeiten 
und Lieferungen auch sonst freihändig vergeben werden. 
88. 
Die der vergebenden Behörde vorgesetzten Stellen können aus besonderen Gründen in 
einzelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5, 6, 7 anordnen oder gestatten. 
§ 9. 
Bei der freihändigen Vergebung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und Lieferungen 
soll darauf Rücksicht genommen werden, daß unter den ortseingesessenen Gewerbetreibenden 
nicht einzelne ausschließlich mit Staatsaufträgen bedacht werden; es ist anzustreben, daß 
unter den mehreren gleich leistungsfähigen Bewerbern soweit tunlich durch Verteilung, Ab- 
wechslung oder andere Mittel ein möglichst gerechter Ausgleich geschaffen wird. 
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