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Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist, wenn der
Zuschlag in Anwesenheit des gewählten Bewerbers erteilt worden ist, von diesem zu
unterschreiben.
Eine Veröffentlichung des Protokolls oder der Angebote findet nicht statt.
§ 26.
Bei der Prüfung der Angebote sind zunächst diejenigen auszuscheiden, welche nach den
Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 24 keine Berücksichtigung finden können, sodann diejenigen,
welche den vorgeschriebenen Bedingungen oder Proben nicht entsprechen oder bei denen die
eingereichten Proben nicht genügen.
Von den hienach übrig bleibenden Angeboten darf nur ein solches den Zuschlag erhalten,
welches in jeder Beziehung annehmbar ist und die tüchtige und rechtzeitige Ausführung
gewährleistet. Ist bei einem unverhältnismäßig niederen Gebote zweifelhaft, ob diese Gewähr
besteht, oder ob bei dem Gebot ein Irrtum unterlaufen ist, so hat die Behörde den Bewerber
innerhalb der Zuschlagsfrist zur Aufklärung zu veranlassen. Erfolgt eine befriedigende Auf-
klärung und erscheint der Bewerber leistungsfähig und zuverlässig, so ist die Bewerbung
zuzulassen, anderenfalls zurückzuweisen.
§ 27.
Unter den Angeboten, die nach der Sichtung des § 26 noch zur Wahl stehen, ist
der Zuschlag unter Beachtung der Vorschrift des § 4 dem Mindestgebote zu erteilen.
Sind den Bewerbern nähere Vorschläge über die Konstruktion, Materialien, Ein-
richtungen u. dergl. freigelassen worden, so ist der Zuschlag auf jenes Gebot zu erteilen,
das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller maßgebenden
Verhältnisse als das preiswürdigste erscheint.
§ 28.
Wird der Zuschlag in Abwesenheit des gewählten Bewerbers erteilt, so ist ihm davon
unverzüglich gegen Nachweis schriftlich oder telegraphisch Mitteilung zu machen.
Den Bewerbern, die den Zuschlag nicht erhalten haben, ist hievon auf Verlangen Mit-
teilung zu machen.
§ 29.
Wegen Verletzung der Vorschriften über die Erteilung des Zuschlags steht den Be-
teiligten die Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzten Stellen, aber kein Rechtsanspruch auf
Erteilung oder Versagung des Zuschlags oder auf Schadensersatz zu.
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.