Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

146 
§ 39. 
Die Abnahme hat alsbald nach der Bokllendung der Arbeiten oder Lieferungen zu er- 
folgen und ist in der Regel schriftlich festzustellen. 
Ueber jede einzeln vergebene Arbeit oder Lieferung ist nach erfolgter Leistung mit 
tunlichster Beschleunigung abzurechnen. 
§ 40. 
Bedarf die Schlußabrechnung der Genehmigung einer höheren Stelle, so ist die Vor- 
lage und Prüfung der Abrechnung tunlichst zu beschleunigen. 
Die Hauptausfertigung der endgültigen Abrechnung über Arbeiten und Lieferungen zu 
Neubauten bleibt bei den Akten der bauleitenden Behörde. 
§ 41. 
Zahlungen an Gläubiger des Unternehmers hat die Behörde nur in den durch die 
Allgemeinen Vertragsbedingungen festgesetzten Fällen sowie im Falle gerichtlicher Ueber- 
weisung zu leisten. 
Dritter Abschnitt. 
Vergebungen für andere Swecke als Banzwecke. 
8 42. 
Auf die Vergebungen für andere Zwecke als Bauzwecke finden die Vorschriften der 
88 5 bis 9 entsprechende Anwendung. 
Jedem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, in seinem Geschäftsbereiche für die 
Vergebung einzelner Arten solcher Arbeiten und Lieferungen ergänzende oder abweichende 
Vorschriften zu erlassen. 
* 43. 
Die in den §§ 12 bis 37 enthaltenen Grundsätze sind auch auf die Vergebungen 
für andere Zwecke als Bauzwecke sinngemäß anzuwenden, soweit es mit den besonderen 
Verhältnissen und den dienstlichen Rücksichten vereinbar ist. Von Sicherheitsleistung kann 
auch dann abgesehen werden, wenn eine solche für die zur Vergebung gelangenden Arbeiten 
oder Lieferungen nicht üblich oder nach den Umständen des Falles nicht erforderlich ist. 
8 44. 
Soweit sich für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für andere Zwecke als 
Staatsbauzwecke oder für einzelne Arten solcher Arbeiten und Lieferungen die Aufstellung 
allgemeiner Vertragsbedingungen nötig erweist, bleibt diese jedem Staatsministerium für 
seinen Geschäftsbereich vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.