Beschaffenheit
der
Leistungen.
Ordnungs-
vorschriften.
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Er ist endlich verpflichtet, auf den Baustellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft
des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nach den Weisungen der Behörde
bereitzuhalten.
§ 12.
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen jederzeit über die mit
seinen Handwerkern und Arbeitern geschlossenen Verträge und deren Erfüllung unter Vor-
legung der Lohnlisten und sonstigen Unterlagen Aufschluß zu erteilen.
Ergibt sich, daß der Unternehmer seine Verpflichtungen gegen die Handwerker und
Arbeiter nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so ist die Behörde befugt, die von dem Unter-
nehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu bezahlen.
§ 13.
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich seiner sämtlichen beim Bau verwendeten
Arbeiter den gesetzlichen Bestimmungen über Krankenversicherung, Unfallversicherung und
Invalidenversicherung Genüge zu leisten.
§ 14.
Die Arbeiten und Lieferungen müssen mangelfrei sein und genau der Vereinbarung
entsprechen. «
Mangelhafte oder vertragswidrige Arbeiten sind unter Vergütung des etwa durch die
Vertragswidrigkeit dem Staate verursachten Schadens durch untadelhafte zu ersetzen. Noch
unverwendete vorschriftswidrige Materialien sind auf Anordnung der Behörde durch den
Unternehmer von der Baustelle zu entfernen, widrigenfalls sie von der Behörde auf Kosten
und für Rechnung des Unternehmers veräußert werden können.
15.
Der Unternehmer hat den Beginn der Arbeiten und Lieferungen und jede Unter-
brechung alsbald der Behörde anzuzeigen. ·
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten sowie zur Vornahme von Material-
prüfungen steht den Beauftragten der Behörde jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt
zu allen einschlägigen Arbeitsstellen des Unternehmers zu.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich auf Verlangen jederzeit den Vertretern
der Behörde auf der Baustelle zur mündlichen Besprechung zur Verfügung stellen und muß
dafür Sorge tragen, daß alle seine Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter den für die
Banausführung und die Ordnung auf dem Bauplatze von der Behörde erlassenen Anord-
nungen Folge leisten. Ungehorsame sind auf Verlangen sofort von der Baustelle zu entfernen.
Der Unternehmer hat selbst für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte
und Materialien Sorge zu tragen.