Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

14. 155 
Die Behörde hat das Recht, sich für alle durch die Sicherheit gedeckten fälligen 
Forderungen ohne Anrufung der Gerichte zu befriedigen; sie ist deshalb zur Einziehung 
der verpfändeten Forderungen auch ohne die Mitwirkung des Unternehmers berechtigt und 
zum freihändigen Verkaufe der verpfändeten Wertpapiere befugt. 
/31. 
Die Sicherheit wird nach Ablauf der Gewährfrist freigegeben, wenn der Unternehmer 
seinen Vertragsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. 
§ 32. Uebertragbar- 
keit der 
Ohne Genehmigung der Behörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Ver= Ausführung. 
pflichtungen weder ganz noch teilweise auf andere übertragen. 
§ 33. Verzug und 
Unternehmern, die mit ihren Leistungen in Verzug kommen oder sich weigern, mangel- age 
hafte Leistungen durch tadelfreie zu ersetzen oder die im § 12 angeordneten Auskünfte über wahrigkeitdes, 
die Verhältuisse der Arbeiter und Handwerker zu erteilen, ist unbeschadet des Verfalls der 
etwaigen Vertragsstrafen zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. 
Der Verzug tritt auch dann, wenn der Zeitpunkt der Leistung nicht nach dem 
Kalender sondern anderweit bestimmt ist, mit dem Ablaufe des Leistungstermins oder der 
Leistungsfrist ein, ohne daß es einer Mahnung bedarf. 
Der Verzug tritt nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, 
den der Unternehmer nicht zu vertreten hat; der Unternehmer kann sich jedoch hierauf nicht 
berufen, wenn er die vorgeschriebene alsbaldige Anzeige von der Hinderung unterlassen hat. 
Mit dem fruchtlosen Ablaufe der Nachfrist wird der säumige Unternehmer seiner Rechte 
aus dem Vertrage verlustig (§ 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
§ 34. 
Ist der Unternehmer seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig geworden, so kann die 
Behörde entweder 
1) gänzlich von dem Vertrage zurücktreten oder 
2) dem Unternehmer die weitere Ausführung ganz oder teilweise entziehen oder 
3) auf der Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer bestehen. 
Gibt die Behörde binnen vierzehn Tagen vom Ablaufe der Nachfrist an keine Er- 
klärung dahin ab, daß sie den Rücktritt vom Vertrag oder die Entziehung der Ausführung 
wählt, so ist anzunehmen, daß sie auf der Erfüllung des Vertrags durch den Unternehmer 
besteht. Sie kann aber auch in diesem Falle den Schaden ersetzt verlangen, der durch die 
Säumnis entstanden ist.
	        
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