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§ 40.
Wird vor der Vollendung einer Bauunternehmung infolge eines von dem Unternehmer
nicht zu vertretenden Umstandes die endgültige oder die vorläufige Einstellung der Bauführung
verfügt, so sind dem Unternehmer die bis dahin gemachten Leistungen nach den vertrags-
mäßigen Preisvereinbarungen zu vergüten. Ist der zur Einstellung führende Umstand von
dem Staate zu vertreten, so ist dem Unternehmer auch für den durch die Einstellung ver-
ursachten Schaden nicht aber für entgangenen Gewinn Ersatz zu leisten.
8 41.
Erfolgt die endgültige oder die vorläufige Einstellung der Bauunternehmung infolge
eines von dem Unternehmer zu vertretenden Umstandes, so hat der Unternehmer dem Staate
den erwachsenen Schaden zu ersetzen.
8 42.
Entstehen zwischen der Behörde und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten über
die Zuverlässigkeit der bei der Prüfung der Materialien angewendeten Maschinen oder
Untersuchungsarten, so kann der beanstandende Teil eine weitere Prüfung durch eine König-
liche Untersuchungsanstalt verlangen. Die Feststellungen dieser Untersuchungsanstalt sind
endgültig; die entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
8 43.
Die nicht schon im § 42 geregelten Streitigkeiten über die durch den Vertrag be—
gründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst auf
dem Instanzenwege zur Entscheidung zu bringen.
Die Entscheidung einer Verwaltungsstelle gilt als anerkannt, wenn der Unternehmer
nicht binnen vierzehn Tagen vom Tage der Zustellung ab der bauleitenden Behörde anzeigt,
daß er Beschwerde einlege. Die Fortführung der Bauarbeiten nach den von der Behörde
getroffenen Anordnungen darf durch die Beschwerdeführung nicht aufgehalten werden.
8 44.
Ist der Instanzenzug im Verwaltungswege erschöpft, und der Unternehmer mit der
Entscheidung der höchsten Verwaltungsbehörde nicht befriedigt, so steht ihm die Anrufung
der Gerichte im ordentlichen Rechtswege frei, soweit nicht der Rechtsweg durch die Be-
stimmungen dieser Vorschriften oder durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen ist, oder die
schiedsrichterliche Entscheidung stattzufinden hat
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die vertragschließende Behörde ihren
Sitz hat.
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Erledigung
der
Streilfälle.