Kosten der
Vertrags-
beurkundung
und der Post-
sendungen.
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§ 45.
Schiedsgerichtliche Entscheidung (Civilprozeßordnung § 1025 ff.) tritt nur auf Grund
eines Schiedsvertrags ein, zu dessen Abschluß die ministerielle Genehmigung erforderlich ist.
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der Schiedsrichter
nicht enthalten, so ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Unmittelbar Beteiligte oder
Beamte, zu deren Geschäftskreise die Angelegenheit gehört hat, sollen zu Schiedsrichtern
nicht ernannt werden.
Können sich die beiden Schiedsrichter über den Schiedsspruch nicht einigen, so ist ein
Obmann zuzuziehen. Der Obmann ist von den Schiedsrichtern und wenn diese sich über
die Wahl nicht einigen können, von derjenigen unbeteiligten Kreisregierung zu ernennen,
deren Sitz dem der vertragschließenden Behörde am nächsten gelegen ist. Der Obmann
leitet die Verhandlungen und befindet darüber, ob sie noch durch Beweisaufnahmen u. s. w.
zu ergänzen sind.
Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Im Schiedsspruch ist auch über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu ent-
scheiden.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann aus den im § 1041 Nr. 4, 5 der Civil—
prozeßordnung erwähnten Gründen nicht stattfinden. "
§ 46.
Die Kosten der Beförderung von Briefen und Telegrammen, die den Abschluß und
die Ausführung des Vertrags betreffen, sind unbeschadet der etwa der Behörde zustehenden
Postportofreiheit vom Absender zu tragen. Die Kosten für die Beförderung von Geld-
sendungen und sonstigen Sendungen, die im ausschließlichen Interesse des Unternehmers er-
folgen, fallen diesem zur Last
Die Kosten der Vertragsbeurkundung sind von jedem Teile zur Hälfte zu tragen.