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Nr. 82851I.
Bekanntmachung, den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend.
K. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern,
dann K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund der 88 148 ff. des Irvalidenversicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463 ff.) wird für den Bereich
der Post= und Telegraphen-Verwaltung mit Wirkung vom 1. Jannar 1903 Nachstehendes
bestimmt:
Die Einziehung der Beiträge für das gesamte, nach Maßgabe des Invaliden=
versicherungsgesetzes versicherungspflichtige Personal erfolgt für Rechnung der
Versicherungsanstalten durch die Betriebskrankenkasse der K. Bayer. Post= und
Telegraphen-Verwaltung (Postkrankenkasse).
Dieser Kasse obliegt weiter auch die Ausstellung und der Umtausch der Quittungs-
karten (§ 134 des Gesetzes), die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener
oder zerstörter Quittungskarten (§ 136 des Gesetzes), die Entwertung der Marken
(Ziffer 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November 1899,
Reichs-Gesetzblatt S. 665 ff.), endlich die Abstempelung der Qunittungskarten
zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer (§ 135 Absatz 2 des Gesetzes und
Ziffer 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1899,
Reichs-Gesetzblatt S. 667 f.).
München, den 28. Dezember 1902.
Dr. Graf von Crailsheim. Dr. Erhr. v. Feilitzsch.
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Nr. 25473.
Bekanntmachung, einheitliche Gestaltung der deutschen Rechtschreibung betreffend.
fl. Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Keußern, K. Staatsministerium
der Justiz, K. Staatsministerien des Innern beider Abteilungen, K. Staatsministerium
der Finanzen und K. Kriegsministerium.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzregenten
Luitpold von Bayern ist die K. Bayerische Staatsregierung einer Vereinbarung zwischen
den deutschen Bundesregierungen und der K. K. Oesterreichischen Regierung bezüglich der
einheitlichen Gestaltung der deutschen Rechtschreibung beigetreten.