Auf Grund dieser Vereinbarung hat das K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten ein neues Regelbuch für die deutsche Rechtschreibung nebst
einem Wörterverzeichnis ausarbeiten lassen.
Die hienach einheitlich für das deutsche Sprachgebiet vereinbarte Rechtschreibung hat
vom 1. Januar 1903 an bei allen Ausfertigungen und Veröffentlichungen der
sämtlichen Stellen und Behörden im Zivil= und Militärdienste des Königreiches Bayern,
namentlich in allen Amtsblättern, zur Anwendung zu gelangen.
Das bayerische Regelbuch für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis ist
im Verlage von R. Oldenbourg in München erschienen und kann von dort zu dem
amtlich bestimmten Preise (geheftet 15 Pf., gebunden 25 Pf.) bezogen werden
Bei den Behörden etwa vorhandene Formulare in der bisherigen Rechtschreibung können
unter entsprechender Berichtigung noch aufgebraucht werden.
Wegen Einführung der neuen Rechtschreibung in den Schulen und Unterrichtsaustalten,
wofür als Zeitpunkt der Beginn des Schuljahres 1903/04 in Aussicht genommen ist,
werden seitens des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten weitere Anordnungen ergehen.
München, den 30. Dezember 1902.
Dr. Graf v. TCrailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Frhr. v. Podewils. Miliner.
Frhr. v. Asch.
Allerhöchste Genehmigung,
die Wahl einer Hofdame Ihrer Königlichen Hoheit
der Prinzessin Hildegard von Gayern bertreffend.
Im Namen Beiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben unter'm 28. Dezember v. Is. der von
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Lud-
wig von Bayern getroffenen Wahl der Freiin
Marie von Guttenberg als Hofdame Ihrer
Königlichen Hoheit der Prinzessin Hildegard
von Bayern, die Allerhöchste Genehmigung
zu erteilen geruht.