Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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dem Handwerke zuzurechnen ist, oder wenn mit Berufung auf die Handwerkseigenschaft eines 
Betriebs die Verpflichtung zur Herbeiführung der Eintragung bestritten wird. Die Register- 
gerichte werden in solchen und in ähnlichen Fällen zu prüfen haben, ob es nicht zweck- 
mäßig ist, außer den Handels= und Gewerbekammern auch die Handwerkskammern um ihr 
Gutachten zu ersuchen. Die Handwerkskammern können übrigens, wenn sie von der Ein- 
tragung eines nach ihrer Anschauung handwerksmäßigen Betriebes in das Handelsregister 
Kenntnis erhalten, an die Registergerichte aus eigenem Antriebe gutachtliche Vorstellungen 
richten. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß sich die Handels= und Gewerbekammern, wenn 
sie den Registergerichten Gutachten zu erstatten haben, mit den Handwerkskammern ins 
Benehmen setzen. 
München, den 28. Dezember 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Miltuer. 
Nr. 29216. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Bodenkreditanstalt A. G. in Würzburg wurde die Genehmigung 
erteilt, daß sie eine weitere Serie (Nr. XVI) 4% iiger, bis zum Jahre 1909 unkündbarer 
und weiterhin im Wege der Verlosung oder des freihändigen Rückkaufes binnen längstens 
60 Jahren von der Emission an rückzahlbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im 
Gesamtbetrage von 5 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 
und 100 — , innerhalb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufes in den 
Verkehr bringe. 
Die Genehmigung erfolgte unter der Bedingung, daß zur Deckung der Pfandbriefe 
der Serie XVI nur Hypotheken mit mindestens gleicher Unkündbarkeitsdauer genommen 
werden. 
München, den 2. Januar 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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