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Kap.
Tit.
Vortrag
Festgesetzter
Betrag
4
4
—–1
10
—
1 —
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die bis-
herigen Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrer-
einkommens, dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen
Lehrerinnen und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für
Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und
Lü Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks-
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des
Schulbedarfgesetzes — Kap. III § 1 Tit. Ga der Kreisausgaben —
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 zifl 4 des angeführen
Gesetzes) .
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der
Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern nach Maßgabe der zum
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse — Kap. III
§ 1 Tit. 3 der Kreisausgaben 322 7454 – □
Zur unterstügung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert waren
270 M — —
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung dienst—
unfähig gewordener Schullehter
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst-
alterszulagen im Pensionsfalle 20775.4C – „
c) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen,
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen
Unterstützungsbeiträge für Schullehrer-Relikten:
a) nach der in der XX. und XXIII. Finanzperiode festgesetzten
Norm (240 .K bezw. 300 MA für eine Witwe, 130 4 bezw.
150 .X für eine Doppelwaise und 100 . für eine ein-
fache Waisee 88500 –
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen
Lehrer Relikten .
c)ficrdurfttgc,dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärpflicht
während der
Summe § 3 122 290 +AM. „½
186 336!
34 401:
255 000
103 880
7500
1 500
"
I1
— -
805 225
Summe Kap. 1 A 122 290 4∆ — □0
806 203
91
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