Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M I18. 245 
1. Den Beschlüssen des Landrats über die Unterstützung der Gemeinden aus Staats- 
und Kreisfonds zur Aufbringung des nach Art. 7 und 13 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 neugeregelten und erhöhten Personalbedarfs für die Volksschulen im Jahre 1903, 
dann über die Unterstützung von Gemeinden zu Schulhausbauten aus Mitteln der neuen 
Kreisschuldotation und aus Kreisfonds haben Wir inhaltlich der Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 22. Dezember 1902 
Nr. 25612 Unsere Genehmigung bereits erteilt. 
Die ziffernmäßige Feststellung der Bauschbeträge nach den Bestimmungen des Art. 14 
Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes bleibt dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vorbehalten. 
2. Die Beschlüsse des Landrats wegen der Honorierung des Lehrpersonals für die 
Mitführung von Schulen mit und ohne Abteilungsunterricht und für die Erteilung von 
Abteilungsunterricht an überfüllten Schulen werden genehmigt. 
3. Der Landrat hat die Vorlage der Staatsregierung über die Verbesserung der Ver- 
hältnisse des Lehrpersonals der Realschulen nach Maßgabe der Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 31. Oktober 1902 
Nr. 20063 angenommen. Wir erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. 
4. Der Beschluß des Landrats wegen Abtretung von Grundflächen aus dem Bestande 
des zur Kreisackerbauschule Bayreuth gehörigen Kreisgutes „äußerer Spitalhof und Letten- 
hof“ zur Erbauung der Lokalbahn „Bayreuth— Hollfeld“ wird genehmigt. 
5. Der Landrat hat von dem seitens der Regierung von Oberfranken, Kammer 
des Innern, auf 15000 JX¾ veranschlagten Bedarf der Handwerkskammer nur 13000 — 
in den Etat eingestellt. Der bezügliche Beschluß erhält Unsere Genehmigung mit der 
Maßgabe, daß der etwaige Mehrbedarf bis zum vollen Betrage des von der Aussichtsbehörde 
festgesetzten Voranschlags der Kreisreserve zu entnehmen ist. 
6. Den bezüglich der Verhältnisse des kulturtechnischen Personals gefaßten Beschlüssen 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
7. Wir genehmigen ferner die auf die Kreisirrenanstalt Bayreuth bezüglichen Beschlüsse 
des Landrats, insbesondere hinsichtlich des Pensionsregulativs für die nichtpragmatischen 
Aerzte, das Offizianten-, Pflege= und Dienstpersonal, hinsichtlich der revidierten Statuten 
für den Pensions= und Unterstützungsfonds, sowie hinsichtlich der zur Entlastung der Anstalt 
zu treffenden Vorbereitungen behufs endgültiger Erledigung der Angelegenheit bei der dies- 
jährigen Landratsversammlung. 
8. Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats 
erteilen Wir Unsere Genehmigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.