Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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· Festgesetzter 
Kap.8 Vortrag Betrag 
12 Gewerblich-technische Schulen. 
1| Für die Kreisrealschule in Nürnberg, beziehungsweise für die damit 
verbundene gewerbliche Fortbildungsschule 136|80 
2) Für die Realschule in Ansbach . 515— 
3Für die Realschule in Gunzenhausen 108|39 
  
  
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1 
  
  
Summe 8 
Volksschulen. 
Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Jun- 
dationsbeiträhe . . . 
Leistungen für ständige Bauausgaben 
Kreisschuldotation und zwar: 
a) seitherige budgetmäßige Kreisschuldotatio 
b) neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden. 
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die bisherigen 
Beiträge zur Ergänzung und Ausbesserung des Lehrereinkommens, 
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehrerinnen 
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden mit 
weniger als 10 000 Einwohnen. 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks- 
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen 
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des 
Schulbedarfgesetze 
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 Ziffer 4 des angeführten 
Gesetzes) 
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum 
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse: 430 162 4 01 . 
a) Zuschuße an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützug 
dienstunfähig gewordener Schullehrer 
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst- 
alterszulagen im Pensionsfalle 23097. 4 — „ 
J%) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten 
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen, 
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 
Unterstützungsbeiträge für Schullehrerrelikten: 
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode festgesetzten 
Norm 6G#10 &¾ bezw. 300 .4 für eine Witwe, 130 4 bezw. 
150 .∆ für eine Doppelwaise und 100 für eine einfache 
Waisee 110210 +M — J 
  
2 766/19 
30 382 
130 
90 912 
77.800 
198 990 
342 085/8 
210 000 
107 840 
6 800 
 
	        
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