Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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1. Den Beschlüssen des Landrats über die Unterstützung der Gemeinden aus Staats- 
und Kreisfonds zur Aufbringung des nach Art. 7 und 13 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 neugeregelten und erhöhten Personalbedarfs für die Volksschulen im 
Jahre 1903, dann über die Unterstützung der Gemeinden zu Schulhausbauten aus 
Mitteln der neuen Kreisschuldotation und aus Kreisfonds haben Wir inhaltlich der Ent- 
schließung des Staateministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 
22. Dezember 1902 Nr. 25612 Unsere Genehmigung bereits erteilt. 
Die ziffernmäßige Feststellung der Bauschbeträge nach den Bestimmungen des Art. 14 
Abs. 1 des angeführten Gesetzes bleibt dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten vorbehalten. 
Dem Beschlusse des Landrats auf Erhöhung der Zuschüsse an Schulkassen zur Ver- 
köstigung auswärts wohnender Schulkinder am Schulsitze während der Wintermonate erteilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
2. Die Abgangsprüfung an den Progymnasien aufzuheben ist vorerst nicht beabsichtigt; 
doch wird seitens des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
dem Umstande, ob nicht die gegenwärtige Einrichtung einen nachteiligen Einfluß auf die 
Frequenz der oberen Klassen der Progymnasien ausüben wird, eine sorgfältige Bedachtnahme 
zugewendet werden. 
3. Der Landrat hat die Vorlage der Staatsregierung über die Verbesserung der 
Verhältnisse des Lehrpersonals der Realschulen nach Maßgabe der Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 31. Oktober 1902 
Nr. 20063 angenommen. Wir erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. 
4. Der Landrat hat vom 1. Jannar 1904 ab die Mittel zur Errichtung einer 
Handelsabteilung an der Realschule Kempten unter der Voraussetzung auf die Kreisreserve 
übernommen, daß die Stadtgemeinde Kempten für den durch die Errichtung dieser Abteilung 
noch im Jahre 1903 erwachsenden Aufwand aus eigenen Mitteln aufkommt. Wir ge- 
nehmigen diesen Beschluß vorbehaltlich der durch die Schulordnung für die Realschulen dem 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugewiesenen Ent 
scheidung über die Errichtung einer Handelsabteilung. 
5. Weiterhin hat der Landrat die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Pedelle an 
den städtischen Mittelschulen nach Maßgabe der K. Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894, 
die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Bediensteten betreffend, 
geregelt. Wir erteilen auch diesem Beschlusse Unsere Genehmigung mit der Wirkung, 
das die Pensionslast hieraus auf die Staatskasse übernommen wird. 
Die vom Landrate beschlossene Bereitstellung von Mitteln für eine erhöhte Zuschuß- 
gewährung an die landwirtschaftliche Winterschule in Immenstadt, für Vermehrung der
	        
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