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beziehungsweise 31. Dezeniber 1874, 31. Dezember 1875 und 31. Dezember 1878
beantragten Ablösungen gestattet war.
G. 2.
In Ansehung der nach diesem Gesetze zur Vermittelung der Rentenbanken
wieder geeigneten Auseinandersetzungsgeschäfte tritt die Befugniß zur Ablösung
durch Kapital für den Berechtigten wie für den Verpflichteten in gleichem Umfange
wieder ein, wie dieselbe nach den im §. 1 zu 1 bis 5 bezeichneten Gesetzen be-
standen hat.
. 3.
Rückstände der auf Grund dieses Gesetzes abzulösenden Reallasten dürfen
auf die Rentenbanken nicht überwiesen werden.
d. 4.
Die nach F. 1 zugelassene Vermittelung, der Rentenbanken findet nur bei
denjenigen Kapitalablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungs-
behörde bis zum 31. Dezember 1883 beantragt werden.
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d. 5.
Für die nach Ablauf der im F. 4 bestimmten Frist auf Grund der im F. 1
bezeichneten Gesetze und Gesetzesvorschriften beantragten Ablösungen kommen die-
jenigen gesetzlichen Bestimmungen unverändert zur Anwendung, welche bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebend gewesen sind.
F. 6.
Für den Geltungsbereich des Gesetzes vom 27. April 1872, betreffend die
Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden
Stiftungen u. s. w. zustehenden Realberechtigungen (Gesetz-Samml. S. 417), wird
das Ergänzungsgesetz vom 15. März 1879 (Gesetz= Samml. S. 123) von Neuem
mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß an Stelle der im §F. 2 desselben bestimmten
Frist eine neue Frist bis zum 31. Dezember 1883 gewährt wird.
S. 7.
Festsetzungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in rechtsverbind-
licher Weise zu Stande gekommen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Jannar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Mapbach.
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Bvetticher.