Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. 
Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß 
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Milli- 
meter haben. 
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Abs. VI nachstehende 
Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn 
zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weiter- 
gesandt werde. 
3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter VII als zweiter Satz 
nachzutragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge 
auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4. Indemselben § (360) istim Abs. X hinter „) für Zeitungen u. s. w. 32 Pf.“ 
einzuschalten: 
r) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pf, 
8) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Pf, 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtund- 
zwanzigmal bestellt wereen 38 Pf., 
Sodann ist statt „r)“ zu setzen: 
u) v 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der zweite Satz 
des Abs. IV nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt 
der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen 
und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Die Aenderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Aenderungen 
treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
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