Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M20. 313 
Nr. 10589. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Bamberg betreffend. 
4. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß 8§ 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Bamberg auf Grund der Beschlüsse 
der gemeindlichen Kollegien vom 27. März, 7. und 14. April ds. Is. und des staats- 
aufsichtlichen Bescheides der K. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 
25. April ds. Is. die Genehmigung zur Ausgabe 3½ %iger Schuldverschreibungen auf 
den Inhaber im Gesamtuennwerte von 1 350 000 Mark, und zwar: 
250 zu je 2000 J, 
450 „ „ 1000 , 
500 „ „ 500 J, 
550 „ „ 200 Z, 
400 „ „ 100 J, 
halbjährig am 1. Juni und am 1. Dezember 
München, den 6. Mai 1903. .„ 
verzinslich, erteilt. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Hofdienst-Machricht. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 25. April ds. Is. den Oberleutnant 
im 14. Infanterie-Regiment und Kompagnie- 
offizier an der Unteroffiziersschule Friedrich 
Grafen von Spreti auf sein allerunter- 
tänigstes Ansuchen zum Königlichen Kammer- 
junker zu ernennen. 
  
Ordens-Verleihung. 
— 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 27. April ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Hof- 
schauspieler und Schauspiel-Regisseur Wilhelm 
Schneider in München den Verdienstorden 
vom heiligen Michael IV. Klasse zu ver- 
leihen. 
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