Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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A. Geschäftsaufgabe der Rentämter. 
§ 1. 
Den Rentämtern obliegt nach Maßgabe der jeweils bestehenden Vorschriften die Verwaltung 
a) der direkten Steuern einschließlich der Kreisumlagen, 
b) der Erbschaftssteuer, der Gebühren, Stempelabgaben und Strafen, dann der 
örtlichen Besitzveränderungsabgaben, 
c) der Forst-, Jagd= und Triftgefälle, 
d) der Einnahmen aus Oekonomien und Gewerben, 
e) der Grundgefälle zur Staats= und zur Grundrentenablösungskasse, 
f) der Anfälle aus Zinsen, Renten, besonderen Abgaben und zufälligen Einnahmen, 
g) der Einnahmen für die Staatsgiterkaufschillingsrechnung sowie die Mitwirkung 
bei Staatsgutserwerbungen, 
h) die Bestreitung und Verrechnung der mit den vorstehenden Einnahmen zusammen- 
hängenden Ausgaben, 
1) die Bestreitung und Verrechnung der Staatsausgaben einschließlich der Pensionen 
und Sustentationen auf Rechnung der Etats der Staatsministerien der Justiz, 
des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der 
Finanzen, soweit diese Ausgaben nicht den Kreiskassen und der Zentralstaatskasse 
zugewiesen sind, 
k) die Bestreitung und Zurechnung der Unterhaltungs= und Neubaukosten für Land- 
bauten sowie für Straßen-, Brücken= und Wasserbauten, 
1!) die Einhebung und Zurechnung der Verpflegskosten-Ersätze der Strafvollzugs- 
anstalten, 
m) die Einhebung und Zurechnung der Landeskulturrenten, 
n) die Einlösung und Zurechnung der Zinscoupons von Staatsobligationen sowie 
die Vermittlung der Heimzahlung und des Umtausches verloster oder gekündeter 
Staatsobligationen, dann die Mitwirkung bei dem Bezug neuer Couponsbogen 
zu den Staatsobligationen, 
o) die Bestreitung und Verrechnung der Kreisfondsausgaben für Erziehung und 
Bildung, 
p)xdie Einhebung und Zurechnung der Brand= und Hagelversicherungsbeiträge sowie 
die Auszahlung und Zurechnung der bezüglichen Entschädigungen und sonstigen 
Ausgaben für Rechnung der Versicherungskammer, 
d) die Berechnung, Einhebung und Zurechnung der Beiträge für die land= und 
forstwirtschaftliche Unfallversicherung,
	        
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