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r) die Behandlung der Einnahmen für den allgemeinen Staatsdiener-Unterstützungs-
verein und den Unterstützungsverein für das Forstpersonal nebst den hiemit ver-
bundenen Töchterkassen sowie die Bestreitung und Verrechnung der bezüglichen
Ausgaben,
s) die Mitwirkung bei der Auszahlung der Militärpensionen und ähnlicher Bezüge
nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen sowie die Ver-
gütung und Zurechnung der Marschgebühren bei der Einberufung zum Militärdienst.
Außerdem bleibt es dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, den Rentämtern
weitere mit der Staatsfinanzverwaltung im allgemeinen zusammenhängende Geschäftsaufgaben
zuzuweisen. «
Ebenso ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Rentämtern auf Antrag
der beteiligten Gemeinden 2c. die Einhebung von Gemeinde-, Distrikts= und Kirchenumlagen
sowie die Besorgung ähnlicher Nebengeschäfte gegen eine an die Staatskasse zu leistende
Vergütung zu übertragen.
B. Bestand und Umfang der Nentamtsbezirke.
§ 2.
Der Bestand und Umfang der Rentamtsbezirke sowie die Bezeichnung der einzelnen
Rentämter bemißt sich nach der als Beilage anruhenden Uebersicht.
Befinden sich an einem Orte mehrere Rentämter, so wird die Verteilung der Geschäfte
unter die einzelnen Aemter durch das Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
C. Formation und Persenalverhältnisse.
§ 3.
Die Rentämter sind den Regierungen, Kammern der Finanzen, unmittelbar untergeordnet
und unterstehen der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
§ 4.
Die Besetzung der Rentämter erfolgt — je nach dem Geschäftsumfang —
a) mit einem Amtsvorstand, dann bei jenen Aemtern, bei
welchen eine Kassaabteilung errichtet wird, außerdem mit
einem Kassaabteilungsvorstand,
b) mit Rentamtsassessoren,
Jc) mit Rentamtssekretären,
als pragmatischen
Staatsdienern;
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