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Soferne bei einzelnen Rentämtern infolge notwendiger Bauvornahmen die aus Anlaß
der Neuorganisation in Aussicht genommenen Aenderungen in Bezug auf die Verwaltungs-
einrichtung nicht sofort in vollem Umfange durchgeführt werden können, bleibt die Bestimmung
über die Art und Weise der Einführung der Neuorganisation dem Staatsministerium der
Finanzen vorbehalten.
8 16.
Soweit für die vor dem Inkrafttreten der Neuorganisation mit einem dekretmäßigen
Tantiemengenuß ernannten Rentamtsvorstände das vorher bezogene Diensteinkommen an
Gehalt, Gehaltszulage und reinem Tantiemenerträgnis das nach den Grundsätzen der Neu—
organisation sich berechnende Diensteinkommen an Gehalt, Gehaltszulage sowie an Dienst-
aufwands= und Funktionszulage übersteigt, werden die beteiligten Amtsvorstände für den
Einkommensentgang in Form einer nichtpensionsfähigen persönlichen Zulage entsprechend
entschädigt.
Als reines Tantiemenerträgnis in diesem Sinne gilt derjenige Betrag, welcher für den
beteiligten Beamten nach dem durchschnittlichen Anfall an Tantiemen und ähnlichen Funktions-=
nebenbezügen für die Jahre 1900, 1901 und 1902 nach Abzug aller vorübergehenden und
außerordentlichen Tantiemenanfälle dann nach Haltung eines ausreichend bemessenen und ent-
sprechend entlohnten Gehilfenpersonales sowie nach befriedigender Bestreitung des übrigen
Dienstaufwandes als Nebeneinkommen sich berechnet. In jenen Fällen, in welchen der beteiligte
Beamte noch nicht volle drei Jahre sein letztes Amt verwaltet, wird für die fehlende Zeit
zum Zwecke der Berechnung der persönlichen Zulage auf das Tantiemenreinerträgnis des
Amtsvorgängers zurückgegriffen, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen.
Beträgt das in dieser Weise ermittelte Reinerträgnis nicht mehr als 2000 M für
das Jahr, so wird dasselbe im vollen Betrage gewahrt, soweit nicht durch die normale
Dienstaufwands= und Funktionszulage sowie durch eine etwaige Mehrung an Gehalt oder
Gehaltszulage eine Ausgleichung stattfindet. Uebersteigt das ermittelte Reinerträgnis den
Jahresbetrag von 2000 —K, so werden zwei Drittel dieses Reinerträgnisses, mindestens
jedoch die Summe von 2000 —X und höchstens die Summe von 6000 .X gewährt, soweit
nicht auch hier schon durch die normale Dienstaufwands= und Funktionszulage dann eine
etwaige Mehrung an Gehalt oder Gehaltszulage eine Ausgleichung in der bezeichneten Höhe eintritt.
Für diejenigen Rentamtsvorstände, welche mit Wirkung vom 1. Januar bis 30. Juni 1903
auf ein anderes Amt versetzt wurden, erfolgt die Berechnung der persönlichen Zulage, soweit
das Tantiemenreinerträgnis des neuen Amtes höher ist, lediglich unter Zugrundelegung der
nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Tantiemenerübrigung des vorher verwalteten
Amtes, soferne dagegen die Tantiemenerübrigung des neuen Amtes geringer ist, nach Maßgabe
des Reinerträgnisses dieses Amtes.
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