Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

.W 21. 325 
an dem Botenlohnsaversum oder an den Gebühren sowie an sonstigen dienstlichen Zuflüssen 
bezogen haben, zurück, so werden sie für den Einkommensentgang in Form einer nichtpensions- 
fähigen persönlichen Zulage entsprechend entschädigt. Der Festsetzung des Nebeneinkommens an 
Botenlohnsaversum und Gebühren wird hiebei der Anfall des Jahres 1902 zu Grunde gelegt. 
Beträgt das in dieser Weise ermittelte Einkommen der Vergangenheit nicht mehr als 
2000 & per Jahr, so wird es im vollen Betrage gewahrt. Uebersteigt das ermittelte 
Einkommen der Vergangenheit den Jahresbetrag von 2000 —, so werden neun Zehntel 
dieses Einkommens, mindestens jedoch die Summe von 2000 — und höchstens die Summe 
von 3500 JN gewährleistet. 
§ 19. 
Die Festsetzung der persönlichen Zulagen (§S 16, 17 und 18) erfolgt durch das 
Staatsministerium der Finanzen. 
Ergeben sich bei der Berechnung dieser Zulagen nicht volle Markbeträge, die durch die 
Zahl 12 ohne Pfennigbruchteile teilbar sind, so sind dieselben auf den in dieser Weise teil- 
baren nächsthöheren vollen Markbetrag aufzurunden. 
Die persönlichen Zulagen werden gleich dem Gehalt in monatlichen Raten im voraus 
ausbezahlt und unterliegen im Falle des Ablebens mit Ablauf des Sterbemonats, im übrigen 
mit der Beendigung der Dienstleistung dem Einzuge. 
Außerdem kommen die persönlichen Zulagen (§8 16, 17 und 18) bei jeder mit Wirkung 
vom 1. Juli 1903 oder später auf Ansnchen oder infolge eigenen Verschuldens stattfindenden 
Versetzung auf ein anderes Amt in Wegfall. Ebenso bleibt die entsprechende Kürzung der 
persönlichen Zulagen (nach § 16) vorbehalten, falls die der Gewährung zu Grunde liegenden 
Voraussetzungen nachträglich eine Aenderung erleiden. 
8 20. 
Das Staatsministerium der Finanzen hat die zum Vollzuge dieser Verordnung erfor— 
derlichen Vorschriften zu erlassen. 
München, den 10. Mai 1903. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Pausch. 
557
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.