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§ 1.
Die Vorbedingungen für den höheren Finanzdienst bemessen sich nach der K. Ver-
ordnung vom 4. Juli 1899, die Prüfungen für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst
und die Vorbereitung für diese Prüfungen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 367 ff.)
dann nach den hiezu seitens des Staatsministeriums der Finanzen zu erlassenden Vorschriften.
8§ 2.
Für die Bewerber um Stellen des mittleren Dienstes der allgemeinen Finanzverwaltung
werden zwei Prüfungen abgehalten:
eine Prüfung für den mittleren Finanzdienst I. Abteilung und
eine Prüfung für den mittleren Finanzdienst II. Abteilung.
§ 3.
An der Prüfung für den mittleren Finanzdienst I. Abteilung können nur jene Be-
werber teilnehmen, welche ein bayerisches humanistisches oder Real-Gymnasium absolviert
und eine mindestens dreijährige Vorbereitungspraxis bei einem Rentamte sowie bei der
Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichts zurückgelegt haben.
In welcher Weise sich die Vorbereitungspraxis auf diese beiden Behörden zu verteilen
hat, wird durch das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staats-
ministerium der Justiz bestimmt.
84.
Zur Prüfung für den mittleren Finanzdienst II. Abteilung werden jene Rentamts—
gehilfen zugelassen, welche mindestens zehn Jahre bei Rentämtern — darunter jedenfalls die
Hälfte dieser Zeit mit wichtigeren Arbeiten des rentamtlichen Dienstes — zur vollen Zu—
friedenheit beschäftigt waren und im Zeitpunkte der Abhaltung der Prüfung noch im staat—
lichen Finanzdienst verwendet sind.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, in besonders berücksichtigungs—
werten Fällen die Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Finanzdienst II. Abteilung
ausnahmsweise auch bei einer geringeren rentamtlichen Dienstzeit zu gestatten.
§ 5.
Den Aspiranten für den höheren Finanzdienst (§ 1) sind bei entsprechender Quali-
fikation die Stellen des Kollegialdienstes, die Stellen des äußeren Finanzverwaltungsdienstes
sowie die höheren Stellen des Kassadienstes der allgemeinen Finanzverwaltung und der
Staatsschuldentilgungsanstalt zugänglich.