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3. Im § 39 erhält der zweite Satz des Absatzes IV nachstehende Fassung:
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt
der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen
und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist.
4. Im § 45 ist im Absatz II statt „Punkt 1 bis 4“ zu setzen:
„Punkt 1 bis 5“.
5. Im 8§ 46 ist im Absatz I statt „S 44 III“ zu setzen:
„§ 44 IV“.
6. Im 8§ 57 sind im Absatz l die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen im
§ 26 V ein Vormerkschein“ zu streichen und dafür zu setzen:
„auf Verlangen ein Zeitungs-Vormerkschein“.
7. Im § 68 ist im Absatz II hinter
„d) für Zeitungen u. s. w.
einzufügen:
r) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal zugestellt werden
s) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal zugestellt werden
32 Pf.“
34 Pf.,
36 Pf.,
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtundzwanzig-
mal zugestellt werden.
Sodann ist statt „r)“ zu setzen:
u)
38 Pf.
Die Aenderung zu 1. tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Aenderungen
treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft.
München, den 11. Mai 1903.
— ——— — — ———.
Hofdienst-Machricht.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
mit allerhöchstem Signate vom 4. Mai ds. Je.
den K. Hofstabsarzt und Obermedizinalrat
Dr. Wilhelm Ritter von Brattler mit
Wirkung vom 1. Mai ds. IJs. unter wohl-
gefälliger Anerkennung seiner mit Treue und
Hingebung geleisteten langjährigen und er-
sprießlichen Dienste in den erbetenen dauern-
den Ruhestand zu versetzen.
krhr. v. Podewils.
Verleihung der Würde eines
lebenslänglichen Reichsrates der
Krone Bayern.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 12. Mai 1903 Aller-
höchst bewogen gefunden, den General der
Infanterie Hermann Ritter von Haag zum
lebenslänglichen Reichsrat der Krone Bayern
allergnädigst zu ernennen.