Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

26. 363 
13. 
Der Besuch der Sonntagschule wird durch den Besuch einer Fortbildungsschule ersetzt, 
deren Unterricht von der Kreisregierung als ausreichender Ersatz der Sonntagschule aner- 
kannt ist. 
Der Eintritt in die Fortbildungsschule ist vorbehaltlich des § 14 freiwillig; der Aus- 
tritt ist jedoch regelmäßig nur am Ende des Sommer= oder Winterhalbjahres gestattet. 
8 14. 
Der Besuch einer bestimmten Fortbildungsschule an Stelle der Sonntagschule kann 
allen sonntagschulpflichtigen Schülern oder Schülerinnen wie auch einzelnen Teilen oder 
Kategorien derselben durch Beschluß der Gemeindeverwaltung zur Pflicht gemacht werden. 
Die Bestimmungen im 8 5 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 und im 88 Absatz 2 finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Befugnisse zum Erlasse weitergehender statutarischer Bestimmungen auf Grund 
der 88 120 Absatz 3 und 142 der Reichsgewerbeordnung bleiben unberührt. 
15. 
Fortbildungsschüler oder Fortbildungsschülerinnen, die sich im Zeitpunkte der regel- 
mäßigen Beendigung ihrer Schulpflicht (§ 10 Absatz 1) in den Unterrichtsgegenständen der 
Volksschule nicht als hinreichend unterrichtet erweisen, können zu weiterem Besuche der 
Sonntagschule und im Falle des § 14 Absatz 1 auch der Fortbildungsschule auf die im 
§ 10 Absatz 2 bezeichnete Dauer angehalten werden. 
Wenn Fortbildungsschüler oder Fortbildungsschülerinnen nach Erfüllung ihrer Schul- 
pflicht aus der Fortbildungsschule ausscheiden, so ist den Austretenden oder ihren Erziehungs- 
berechtigten ein Entlassungszeugnis auszuhändigen. 
Die Vorschrift des S 11 findet im Falle des § 14 entsprechende Anwendung. Die 
im § 10 Absatz 2 und im 8§ 11 getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen greifen auch hier 
Platz, soweit nicht die Schulordnung der Fortbildungsschule eine andere Bestimmung enthält. 
16. 
Vom Besuche der Volksschule oder der nach § 14 eingerichteten Fortbildungsschule 
sind Schulpflichtige befreit, solange sie 
1. ordentliche Schüler oder Schülerinnen einer Lehranstalt sind, welche einen über 
das Lehrziel der Volksschule hinausgehenden Unterricht vermittelt (humanistische, 
technische und landwirtschaftliche Mittelschulen, Ackerbauschulen, landwirtschaftliche 
Winterschulen, Waldbauschulen, Lehrerbildungs-Anstalten, Unteroffiziers-Vorschule, 
höhere Unterrichts= oder Erziehungsanstalten für Mädchen u. a.);
	        
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