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Sie können bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht auf Antrag der Ortsschulbehörde
durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten die Stadtschulkommission wieder
zum Besuche der Sonntagschule angehalten werden, wenn sie sich grober Verfehlungen gegen
die Schulzucht schuldig gemacht oder den Besuch des Religionsunterrichts wiederholt schuldhaft
versäumt haben.
8 20.
In den Fällen der §§ 17 und 18 endigt die Schulpflicht in demjenigen Kalender-
jahre, in welchem die Schulpflichtigen ihre zehnjährige Gesamtschulzeit vollenden, ohne weiteres
an demjenigen Tage, an welchem in ihrem Wohnorte die ordnungsmäßige Entlassung der
übrigen Sonntagschulpflichtigen (§ 10 Absatz 1 und § 12) stattfindet.
§ 21.
Wenn Schulpflichtige vor Beendigung ihrer Schulpflicht aus einer öffentlichen Lehr-
anstalt, aus einer Fortbildungsschule oder aus einer Privatunterrichts= oder Erziehungs-
anstalt während des Schuljahres ausscheiden oder zu Aufang eines solchen nicht wieder ein-
treten, so ist hievon die Ortsschulbehörde des Aufenthaltsortes der Schulpflichtigen durch den
Vorstand der bisher besuchten Schule sofort zu benachrichtigen.
8 22.
Die Vorschriften der Verordnung vom 2. September 1886, die Behandlung der Ver-
säumnisse des Besuches der Schule und des öffentlichen Religionsunterrichts betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1886 Seite 585) finden auch in den Fällen der §§# 5 Absatz 3,
9, 14, 15 und 19 der gegenwärtigen Verordnung entsprechende Anwendung.
Für Fortbildungsschulen kann die in der Verordnung vom 2. September 1886 den
Ortsschulbehörden (Lokalschulinspektion, Stadtbezirksschulinspektion, Ortsschulkommission) ein-
geräumte Zuständigkeit zur Behandlung der Schulversäumnisse von der Kreisregierung der
Schulvorstandschaft oder einer besonderen Kommission übertragen werden. Das Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist ermächtigt, in diesen
Fällen in Bezug auf das Verfahren einzelne Abweichungen von den Bestimmungen der
Verordnung vom 2. September 1886 zu gestatten.
§ 23.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle Einwohner des Königreichs ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung, soweit nicht völkerrechtlich oder nach
Staatsverträgen anderes gilt oder durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten allgemein oder für einzelne Fälle bestimmt wird.