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auf die naͤchsten drei Jahre. Wahlrecht und Wählbarkeit können ihm auf sein
Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt werden.
K. 42.
st für die Kirchenvorstandswahl zweimal vergeblich Termin gehalten,
weil fb erechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme
der Wahl verweigert haben, oder weil die Wahl auf gefehlich nicht wählbare
Personen gefallen ist, oder weil die Gewählten die auf sie gefallene Wahl
ablehnten, so hat in diesem Falle der Vorstand der Kreissynode die Kirchen-
vorsteher zu ernennen.
Ist aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern nicht zu
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Kirchen-
vorstand ausgeübt. E
. 43.
Das Amt der Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter dauert sechs Jahre.
Von drei # drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
K. 44.
Ist das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters außer
der Zeit erledigt, 6 wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit der Amts-
dauer des e iedenen einen Ersatzmann.
sol Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters
erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft,
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Kirchen-
vorstandes durch den Verfand der Kutssoclode. gelchuld
Eezen die Ensscheidung steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen
nach erfolgter Huse ung der Entscheidung die Berufung an das Konsistorium
zu) welches mit Zuziehung des Bezirkssynodalausschusses endgültig entscheidet.
Durch Einlegung der Berufung. wird die Vollstreckung der angefochtenen
Entscheidung ausgetultc, doch ist das Konsistorium befugt, die vorläufige Suspen-
sion des Kirchenvorstehers oder Gemeindevertreters anzuordnen.
V. Statutarische Bestimmungen.
KC. 46.
Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchenordnung
ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerken-
nung sie wünscht, oder ergiebt sich das Bedürfniß, neue derartige Einrichtungen
zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung, geeignetenfalls
u einem förmlichen Gemeindestatut zusammengefaßt werden. Zur Firs
nocher statutarischer Ordnungen bedar es außer der Zustimmung der Gemeinde-
vertretung und der Bezutachtung durch die Kreissynode einer Anerkennung de
(Tr. 8513. e-